Adoption eines Volljährigen durch ein Ehepaar

Gemeinsame Adoption soll Stiefkinder vermeiden

Veröffentlicht am: 07.10.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Gemeinsame Adoption soll Stiefkinder vermeiden

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Stiefkindverhältnisse haben auch juristisch einen Makel. So sieht es zumindest der Bundesgerichtshof (BGH), der eine Erwachsenenadoption daran scheitern ließ, dass nur der Ehemann, nicht aber die Ehefrau die Adoption beantragt hatte (BGH, Beschluss vom 11.08.2021 - XII ZB 18/21).

Ziehvater und Ziehsohn

In dem Fall ging es um einen Mann Mitte 50, dessen Eltern sich scheiden ließen, als er 10 Jahre alt war. Die Mutter heiratete erneut. Dieser neue Partner wurde der „Ziehvater“ des Jungen. Doch auch diese Ehe wurde 1996 durch Scheidung beendet. Während der Ziehvater kurz darauf erneut heiratete, verstarb die Mutter im Jahr 2017.

2019 wollte der Ziehvater dann seinen erwachsenen Ziehsohn adoptieren. Beide beantragten die Volljährigenadoption. Die Ehefrau hatte zwar nichts dagegen, beantragte selbst aber nicht die Adoption.

Rechtsprechung in München und Karlsruhe hat kein Herz für Stiefkinder

Da der Ziehvater schon kurz nach der Antragstellung verstarb, erlebt er nicht mehr, wie der Adoptionsantrag sowohl beim Amtsgericht München als auch beim Oberlandesgericht München und später beim BGH scheiterte.

In allen Instanzen wurde dies damit begründet, dass Stiefkindverhältnisse zu vermeiden seien. Daher dürfe auch ein volljähriges Kind nur gemeinschaftlich durch beide Eheleute angenommen werden.

Das Kindeswohl von Erwachsenen?

Begründet wurde die Entscheidung auch mit dem Kindeswohl. Diesem entspräche es, wenn ein Ehepaar die gleiche Bereitschaft hätte, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen. Seine Eingliederung in den Familienverband und dessen Gleichstellung mit anderen Kindern erfordere es, ein Verwandtschaftsverhältnis zu allen Angehörigen herzustellen.

Abstrakt klingt dies nach einer überzeugenden Begründung. Im konkreten Fall passt sie aber irgendwie nicht, wenn man bedenkt, dass das Kind beim Adoptionsantrag bereits jenseits der 50 war. Vielleicht überdenkt der Gesetzgeber dann doch bei Gelegenheit noch einmal die familienrechtlichen Spielregeln bei der Erwachsenenadoption.