Adoption & Steuern
Ein Baustein im Steuersparmodell Familie
Adoptionen sind heutzutage häufig auch steuerlich motiviert. Grund dafür sind vor allem die unterschiedlichen Freibeträge im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Während Kinder einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro haben, liegt dieser bei Neffen, Nichten, entfernteren Verwandten und familienfremden Personen bei lediglich 20.000 Euro. Außerdem kommen Kinder auch noch in den Genuss der günstigen Erbschaftsteuerklasse I. Kinderlose Erblasser spielen daher immer häufiger mit dem Gedanken, durch eine Adoption den Zugriff des Finanzamts auf den Nachlass zu verhindern. Steuerrechtlich ist dies grundsätzlich möglich, da Adoptivkinder den leiblichen Kindern bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gleichgestellt sind.
Zivilrechtliche Folgen bei der Erbschaftsteuervermeidung durch Adoption beachten
Neben den gewünschten steuerlichen Wirkungen sollten Betroffene jedoch stets auch die zivilrechtlichen Folgen beachten. Häufig übersehen wird z.B. die Unterhaltspflicht die, als Kindesunterhalt bzw. Elternunterhalt, nach der Adoption in beide Richtungen besteht. Außerdem muss man sich der Tatsache bewusst sein, dass eine ausschließlich aus steuerlichen Gründen veranlasste Adoption rechtlich überhaupt nicht zulässig ist. Das zuständige Amtsgericht prüft vielmehr, ob für die Adoption auch eine „sittliche Rechtfertigung“ in Form eines sozialen Familienbandes bestehen. Anträge auf Adoption sind entsprechend glaubhaft zu begründen. Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Ein anderes Thema im Bereich Steuern und Adoption ist die Frage, ob die Adoptionskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Diesbezüglich hat kürzlich der Bundesfinanzhof Stellung bezogen. Demnach handelt es sich bei den Aufwendungen für die Adoption eines Kindes nicht um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das Gericht musste einen Fall entscheiden, in dem die Kläger Adoptionskosten von mehr als 8.000 Euro in ihrer Steuererklärung angegeben hatten. Der BFH sah die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle.
Hintergrund
Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Adoption sind ein gutes Beispiel für die Schnittstelle von Familienrecht und Steuerberatung. Die Familie ist im privaten Vermögensbereich das letzte echte Steuersparmodell. Gerade Vermögensverschiebungen unter nahen Angehörigen können erhebliche Steuerspareffekte auslösen. Dies gilt nicht nur für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, sondern auch im Bereich der Einkommensteuer. Beim Steuersparmodell Familie zahlt sich rechtzeitiges Handeln und eine langfristige Strategie besonders aus.