Adoption der Schwiegertochter?
Kurioses Urteil des OLG Köln zur Volljährigenadoption
Kurioses Urteil des OLG Köln zur Volljährigenadoption
Ein Beitrag von Fiona Schönbohm
Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Köln duften jüngst die Voraussetzungen der sittlichen Rechtfertigung bei der Volljährigenadoption konkretisieren.
Geliebtes Schwiegerkind?
Hintergrund des merkwürdig anmutenden Urteils ist die Klage einer Frau, die ihre eigene Schwiegertochter adoptieren wollte. Klingt verrückt? Nicht für die Richter des OLG Köln!
Die Klägerin trug vor, nach dem Tod ihres Sohnes hätte sie die Beziehung zu ihrer Schwiegertochter intensiviert, insbesondere beim Durchstehen der gemeinsamen Trauer. Heute wohnen die Frauen in demselben Ort und essen gemeinsam, es werde sogar zusammen Urlaub gemacht.
In erster Instanz hatte dennoch das Amtsgericht Siegburg den Adoptionsantrag zunächst abgelehnt. Die Richter urteilten: Die Beteiligten stünden bereits in einem Verwandtschaftsverhältnis, da sie miteinander verschwägert seien. Eine Adoption widerspräche daher der sogenannten „sittlichen Rechtfertigung“.
Schwache Adoption Erwachsener
Die Richter des Oberlandesgerichts sahen das nun anders. Das Verwandtschaftsverhältnis stünde der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Denn es sei lediglich eine schwache Adoption gewollt. Diese habe keine Auswirkungen auf die Verwandten des Annehmenden.
Hintergrund dieser Überlegung ist eine Besonderheit der Volljährigenadoption. Denn diese wirkt anders als die Minderjährigenadoption: Die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierenden werden von der Adoption grundsätzlich nicht berührt. Wäre die Adoption vor der Eheschließung erfolgt, hätte die Frau daher den Sohn der Annehmenden weiterhin auch ohne Befreiung vom Eheverbot heiraten dürfen.
Nur ausnahmsweise kann im Falle einer „starken Adoption“ auch die Adoption eines Volljährigen die umfänglichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption herbeiführen, wenn spezielle gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen der Volljährigenadoption
Bei der Adoption Volljähriger ist die sogenannte „sittliche Rechtfertigung“ die einzige rechtliche Voraussetzung. Sie wird vor Gericht im Regelfall bejaht, wenn zwischen den Beteiligten ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ gegeben ist. Dieser Begriff wird definiert als eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand ähnlich der sozialen Familienbande.
Ein Eltern-Kind-Verhältnis sahen die Richter im konkreten Fall aber als gegeben an. Jedenfalls dann, wenn die Beziehung mit der Schwiegermutter die Ehe überdaure, entstünde dadurch eine unabhängige Beziehung zwischen den Beteiligten. Da nur eine schwache Adoption gewollt war, stünde auch die Verschwägerung nicht entgegen.