Kauf, Kaufvertrag und Kaufrecht im deutsch-polnischen Rechtsverkehr

Käufe und Verkäufe von Waren aus Polen bzw. nach Polen sind heute keine Besonderheit mehr. Unternehmen und Verbraucher müssen dabei jedoch einige rechtliche Besonderheiten beachten. Als deutsch-polnische Kanzlei mit Kompetenzen im deutschen Recht, polnischen Recht sowie im internationalen Recht beraten und vertreten unsere Rechtsanwälte Unternehmen, und Privatpersonen in allen Rechtsfragen rund um die Themen Kauf, Verkauf, Gewährleistung und Haftung im deutsch-polnischen Rechtsverkehr:

  • Gestaltung und Prüfung von Kaufverträgen
  • Bestellung und Prüfung von Sicherungsmittel für Verkäufer
  • Vertretung bei Leistungsstörungen und mangelhafter Lieferung
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus Kaufverträgen

 

Ihr Anwalt für deutsch-polnisches Kaufrecht

Alle Mandate mit Bezug zum polnischen Kaufrecht werden von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Adam Kaczko aus Danzig betreut. Der in Polen und Deutschland studierte Anwalt ist ausgewiesener Experte im deutsch-polnischen Kaufrecht. Herr Kaczko berät in deutscher und polnischer Sprache. Ein ausführliches Porträt finden Sie hier: Rechtsanwalt Adam Kaczko

Bitte richten Sie alle Mandatsanfragen telefonisch oder direkt per E-Mail an:

Rechtsanwalt Adam Kaczko, LL.M.

Erstberatung zum Pauschalpreis

Unsere Kooperationspartner in Polen bieten Ihnen eine Erstberatung zum festen Preis von 184,50 Euro an (150 Euro netto + 23% USt). Das Beratungsgespräch kann sowohl per Telefon, Videocall als auch vor Ort wahrgenommen werden. In der Beratung erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung und Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Sollte eine weitere Beratung oder Vertretung erforderlich sein, können Sie die Konditionen dafür ebenfalls im Rahmen des Erstgesprächs besprechen. Ihre Kontaktaufnahme mit der Schilderung Ihres Anliegens im Vorfeld der Beratung ist selbstverständlich kostenlos.

Überblick zum polnischen Kaufrecht

Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über relevante Bereiche des polnischen und internationalen Kaufrechts geben. Für ausführliche Informationen zum Handelsrecht und Vertriebsrecht bzw. zur gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen, das Forderungsinkasso sowie zum Kauf und Verkauf von Immobilien in Polen lesen Sie bitte folgende Unterseiten:

Die Anwendbarkeit von polnischem Kaufrecht und UN-Kaufrecht

Rechtsquellen für das polnische Kaufrecht sind vor allem die Vorschriften im polnischen Zivilgesetzbuch, dem Gegenstück zum deutschen BGB. Welches nationale Recht bei Käufen anzuwenden ist, bei dem Käufer und Verkäufer (und gegebenenfalls waren) in unterschiedlichen Ländern ansässig sind, bestimmt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts (IPR) der betroffenen Staaten. Im deutsch-polnischen Rechtsverkehr ist dabei vorrangig das UN-Kaufrecht zu beachten. Wie Deutschland ist auch Polen (1996) dem UN-Kaufrechtsübereinkommen beigetreten. Hierdurch werden nationale gesetzliche Regelungen zur Anwendbarkeit materiellen Rechts sowie zum materiellen Recht selbst verdrängt. Will man bei einem Kauf bzw. Verkauf die Geltung des UN-Kaufrecht z.B. zugunsten des deutschen Kauf- und Gewährleistungsrecht aushebeln, muss im Kaufvertrag sowohl die Anwendbarkeit des deutschen Kaufrechts, als auch der Ausschluss des UN-Kaufrechts von Käufer und Verkäufer vereinbart werden. Im Vorfeld sollte von einem Rechtsanwalt geprüft werden, ob und wie die gesetzlichen Regelungen abbedungen werden können und welches Kaufrecht (deutsch, polnisch oder UN) im konkreten Fall das günstigste ist. Dabei sind auch die Vor- und Nachteile hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen in Deutschland und Polen zu berücksichtigen.

Kaufvertrag, Gewährleistungrecht und Produzentenhaftung in Polen

Wie in Deutschland ist auch in Polen der zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufvertrag das zentrale Element im Kaufrecht. In ihm sollten sowohl die Haupt- als auch die Nebenleistungspflichten geregelt werden. Zum Kaufrecht gehört auch das Gewährleistungsrecht. Es befasst sich insbesondere mit Lieferung mangelhafter Sachen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Auch das polnische Kaufrecht kennt als mögliche Ansprüche des Käufers die Minderung (des Kaufpreises), den Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatzansprüche. Außerdem kann der Käufer gegebenenfalls die Beseitigung des Mangels (beim Stückkauf) oder auch die Nachlieferung einer mangelfreien Sache (beim Gattungskauf) verlangen. Der Verkäufer kann seinerseits Ansprüche des Käufers durch Mängelbeseitigung oder Umtausch der Ware abwenden. Grundsätzlich sollten bei allen Kaufverträgen im deutsch-polnischen Rechtsverkehr bereits bei Vertragsschluss mögliche Gewährleistungsansprüche durch einen Rechtsanwalt geprüft und nachteilige Regelungen zur Haftung – soweit rechtlich zulässig – abbedungen werden. Neben dem gewöhnlichen Gewährleistungsrecht ist auch im deutsch-polnischen Rechtsverkehr die besondere Haftung von Produzenten für ihre Produkte (Produzentenhaftung) zu beachten. Die entsprechende EU-Richtlinie ist seit 2000 inhaltlicher Bestandteil des polnischen Zivilgesetzbuchs.

Verjährung & Sicherung im polnischen Kaufrecht

Kommt es zwischen Käufer und Verkäufer zum Streit über die Abwicklung einer Lieferung oder etwaige Mängel der Kaufsache, sind unbedingt die Verjährungsvorschriften zu beachten. Auch hier ist in der Praxis zunächst zu prüfen, ob statt des polnischen (oder deutschen) Kaufrechts nicht die des UN-Kaufrechts Anwendung finden. Anders als Deutschland ist Polen auch dem UN-Verjährungsabkommen beigetreten, dass ein vierjährige Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus internationalen Kaufverträgen bestimmt. Wie auch im deutschen Recht kennt man in Polen Sicherungsmittel bei der Durchführung von Käufen und Verkäufen. Dies sind insbesondere der Eigentumsvorbehalt, die Bürgschaft oder das Pfandrecht (Faustpfandrecht, Registerpfandrecht). Bei der Vereinbarung und Bestellung dieser Sicherungsrechte sind zahlreiche Formvorschriften zu beachten.