Leistungsverweigerung und Sonderkündigung wegen Corona
Neue Rechte für Kleinstunternehmer
Der Gesetzgeber stellt aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie neben dem allseits diskutierten Recht zum Einbehalt von Mieten oder Pacht ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht zur Verfügung. Dieses Recht betrifft alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 zu verlängern.
Als Wirtschaftskanzlei betreuen wir Gewerbetreibende und Freiberufler in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen und bieten eine Corona-Krisenhilfe.
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Was sind Kleinstunternehmen und welche Sonderrechte haben sie?
Als „Kleinstunternehmen“ gilt ein Unternehmen, wenn es bis 9 Beschäftigte und bis zu EUR 2 Mio Umsatz p.a. oder bis EUR 2 Mio Bilanzsumme hat.
Solche Unternehmen dürfen in Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis, das vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni2020 die Leistung verweigern, wenn das Unternehmen die Leistung infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Unzumutbarkeit und Existenzgefährdung - Ausnahmen zugunsten der Gläubiger
Vorsicht: Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn die Ausübung für den Vertragspartner unzumutbar ist, weil hierdurch dessen betriebliche Existenz/Lebensunterhalt gefährdet würde. Für Kleinstunternehmer gilt es auch dann nicht, wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde.
Ist das Leistungsverweigerungsrecht wegen Unzumutbarkeit aufseiten des Vertragspartners ausgeschlossen, gewährt das Gesetz dem Kleinstunternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Rechtsstreit vorprogrammiert?
Die neue Regelung ist bereits auf den ersten Blick streitanfällig, da es unzählige Vertragsverhältnisse geben wird, bei denen beide Vertragsseiten wirtschaftliche von Corona schwer getroffen sind. Den Anwendungsbereich der Norm sehen wir primär dort, wo ein wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht, also das Kleinstunternehmen einem wirtschaftlich deutlich weniger stark betroffenen Unternehmen (zum Beispiel großes Versorgungsunternehmen) gegenüber steht. Bei Vertragsverhältnissen, bei denen beide Seiten wirtschaftlich stark angeschlagen sind, kann die Norm insoweit nützlich sein, als dass sie beide Parteien nötigt, sich an den Verhandlungstisch zu setzen, um eine gütliche Lösung zu verhandeln.