Gesetzesreform zur Stiefkindadoption
Adoption in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Adoption in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht
Eine Stiefkindadoption war bislang nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Die Adoption durch den nichtehelichen Lebensgefährten des Elternteils hatte bei Minderjährigkeit des Anzunehmenden zwangsläufig zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis auch zum Lebensgefährten (Elternteil) beendet wurde.
Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen ohne Adoption keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen.
Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 26.3.2019 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sei, als danach ein Kind von seinem mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden könne, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum rechtlichen Elternteil erlösche. Die Verfassungsrichter gehen davon aus, dass die bisherigen adoptionsrechtlichen Regelungen zur Stiefkindadoption unter zwingender Voraussetzung einer Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil nicht mehr zeitgemäß sind.
Das Gericht hatte den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.03.2020 eine Neuregelung zu treffen. Mit „Familie“ sind heterosexuelle und homosexuelle Patchworkfamilien gemeint. Hier werden auch homosexuelle Paare zu integrieren sein, die ein Kind mit in die neue Beziehung gebracht haben.
Künftig dürfen auch Unverheiratete das Kind des Partners adoptieren
Die Bundesregierung will mit ihrem Gesetzentwurf erreichen, dass die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen wird, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Es wird ein neuer Paragraf (§ 1766a BGB n. F.) in das Adoptionsrecht eingefügt, der durch eine Generalverweisung Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft bzgl. der Stiefkindadoption den Ehepaaren gleichstellt.
Danach liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft in der Regel vor, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren eheähnlich oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben. Sie liegt nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
Mindestdauer umstritten
Die Wahl der Mindestdauer von vier Jahren als Regelbeispiel für eine hinreichend verfestigte Lebensgemeinschaft überrascht. Im Referentenentwurf war noch eine zweijährige Mindestdauer vorgesehen. Diese wurde aber teilweise als zu lang, teilweise aber auch als deutlich zu kurz angesehen, teils als „realitätsnah und alltagstauglich“ beurteilt.
Im Weiteren müssen nicht verheiratete Adoptierende aufgrund des Adoptionshilfegesetzes bei der Stiefkindadoption eine Pflichtberatung bei den Adoptionsvermittlungsstellen wahrnehmen, wobei in der praktischen Umsetzung der Beratung noch viele offen Fragen stehen.
Praktische Bedeutung der Reform
Das Bundesverfassungsgericht geht insoweit mit der Zeit und den neuen gesellschaftlichen Gegebenheiten, als dass es anerkennt, dass immer mehr Paare in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben und eine Eheschließung nicht wünschen. Diese Entscheidung der Eltern soll nicht zum Nachteil des Kindes gereichen.
Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich aus, dass die Ehe in der Elternbeziehung ein wichtiger traditioneller Stabilitätsindikator ist, aber eben nicht der Einzige. Stabilität kann durchaus auch durch eine langfristige häusliche und sorgende Bindung ohne Ehe begründet werden.
Auch in langjährigen nichtehelichen Beziehungen hat das Kind einen Anspruch darauf, rechtlich durch eine Adoption mit dem Stiefelternteil verbunden zu werden und rechtlich verbindlich Unterhalt und Sorge einzufordern.