Wie Steuerklauseln vGAs „reparieren“ können

Der GmbH-Gesellschaftsvertrag als Reparaturwerkstatt

Veröffentlicht am: 28.09.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Ein Beitrag von Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Verdeckte Gewinnausschüttungen - in der Praxis auch als „vGA“ bekannt - sind nicht nur ein Är-gernis, wenn sie in der Betriebsprüfung der GmbH entdeckt werden. Nein, sie verursachen auch im Unternehmeralltag von Gesellschaften mit einem größeren Gesellschafterkreis regelmäßig Proble-me, die nicht selten sogar zu einem erbitterten Gesellschafterstreit führen.

Hat ein Gesellschafter mit seiner GmbH vGA-Geschäfte ohne die Zustimmung oder Kenntnis sei-ner Mitgesellschafter geschlossen, führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu einer ungleichen Vermögensverteilung unter den Gesellschaftern. Die benachteiligten Mitgesellschafter benötigen in dieser Situation ein Instrument, um die ungleiche Vermögenssituation zu egalisieren.

Das steuerliche Alltagsproblem vGA

Verdeckte Gewinnausschüttungen kommen in der Unternehmerwelt in den verschiedensten Kons-tellationen vor. Bei einer steuerrechtlichen vGA wendet die GmbH allen oder einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zu, der gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, einen Einfluss auf den Gewinn der GmbH hat und keine offene Ausschüttung darstellt. Die verdeckte Gewinnausschüttung kann dabei zu einer – aus der Sicht der Finanzverwaltung – unzulässigen Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung der GmbH führen. Eine gesetzliche Definition gibt es für die vGA allerdings nicht.

Die Folgen einer vom Finanzamt festgestellten vGA ergeben sich primär auf der Ebene des Gesell-schafters, dem der finanzielle vGA-Vorteil zukam, und der „benachteiligten“ GmbH. Nähere Informationen zu den steuerlichen Folgen finden Sie hier: vGA aus steuerlicher Sicht

Über die rein steuerlichen Folgen kann es durch die unzulässigen vGAs auch zu Haftungsfolgen und sogar zu strafrechtlichen Risiken bei den involvierten Gesellschaftern- und Geschäftsführern kommen. Nähere Informationen zum Risiko der Geschäftsführerhaftung bei vGAs finden Sie hier: vGA & Geschäftsführerhaftung

vGA als Zankapfel im Gesellschafterkreis

Die steuerliche Situation bei vom Finanzamt aufgespürten und als vGA festgestellten Vermögensgeschäften ist schlimm genug. Verdeckte Gewinnausschüttungen besitzen aber auch schon eine große Sprengkraft, weit bevor das Finanzamt auf Gesellschafter- und Unternehmensebene einschreitet. Wenn ein Gesellschafter oder einzelne Gesellschafter ohne die Zustimmung der Mitgesellschafter vGA-Geschäfte, etwa einen Immobilienmietvertrag oder einen Kaufvertrag zu unangemessenen Konditionen abschließt, führt dies zu unfairen Vermögensverhältnissen, die die GmbH und die Mitgesellschafter finanziell benachteiligen. In der Corporate-Praxis behilft man sich durch die Geltendmachung von Kompensationsansprüchen auf der Grundlage von gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten. Der große Nachteil besteht darin, gerichtsfest nachzuweisen, dass eine Treuepflicht im konkreten Einzelfall besteht. Man gelangt auch nicht selten zu dem Ergebnis, dass manche vGA-Geschäfte nicht treurechtswidrig sind. Folge ist, dass keine Kompensation der bereicherten Gesellschafter durchzusetzen ist.

Rettungsanker vGA-Steuerklauseln im Gesellschaftsvertrag

Eindeutige Steuerklauseln in den GmbH-Satzungen, die die vGA und ihre Rechtsfolgen regeln, beseitigen die Rechtsunsicherheit und reduzieren den Aufwand für eine erfolgreiche Korrektur der veranlassten ungerechten Vermögensverschiebungen. Als Minimalziel begründen sie immer einen Erstattungsanspruch gegen den zu Unrecht bereicherten Gesellschafter. In aller Regel lässt sich auf der Grundlage einer vGA-Steuerklausel der Wert des dem Gesellschafter zugewandten Vermögensvorteils zugunsten der benachteiligten Gesellschafter abschöpfen.

Anwaltliche Sicht auf vGA-Steuerklauseln

Mit satzungsmäßigen vGA-Steuerklauseln lassen sich in einfacher Weise disquotale Vermögensverhältnisse korrigieren und faire Verhältnisse wieder herstellen. Nach unserer Erfahrung besitzen die vGA-Klauseln sogar eine generalpräventive Wirkung. Wenn es kluge vGA-Steuerklauseln in der Satzung gibt, geben die Gesellschafter, die von vGA-Geschäften profitiert haben, sehr schnell nach und beseitigen oftmals auch ohne ein gerichtliches Verfahren den Schaden.

Bei den vGA-Klauseln gibt es viele denkbare Regelungsansätze. Von einem sofortigen Erstattungsanspruch, über eine disquotale Gewinnkompensation im Rahmen der offiziellen Gewinnverteilung, die beim Ausgleichspflichtigen erhebliche Steuernachteile vermeiden kann bis hin zu Wahlrechten, wie die „Reparatur“ zu bewerkstelligen ist.

Wichtig ist des weiteren, dass die vGA-Steuerklauseln auch dritte Personen, die einem GmbH-Gesellschafter nahestehen, mit erfassen. Sonst könnte ein Gesellschafter durch vGA-Geschäfte etwa mit Angehörigen die Mitgesellschafter risikolos benachteiligen. Weitere Informationen zur Ausgestaltung von vGA-Steuerklauseln finden Sie hier: vGA-Satzungsklauseln