Werbeblocker bleiben zulässig

BGH-Entscheidung zum Werberecht im Internet

Veröffentlicht am: 24.05.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

BGH-Entscheidung zum Werberecht im Internet

Ein Beitrag von Danny Böhm

Das Internet ist für so manchen gefühlt restlos gesättigt mit Werbung. Viele Nutzer finden das nicht gut und beheben das Problem mit einem sogenannten Werbeblocker. Betreiber von Internetseiten, insbesondere größere Verlagsgesellschaften, stören sich wiederum an dieser Praxis. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil zum Internetrecht klargestellt, dass der Einsatz von Werbeblockern grundsätzlich auch weiterhin zulässig ist.

Axel Springer mal wieder auf 180

Nutzer im Internet haben mittels AdBlock Plus, einem Werbeblockerprogramm, die Möglichkeit, die gesamte Werbung auf einer Seite auszublenden. Übrig bleibt dann nur der eigentliche Inhalt der Webseite. Der Anbieter des Werbeblockers bietet Unternehmen an, die Werbung auf ihrer Internetseite in verschiedene Kategorien einordnen zu lassen. In einer günstigen Kategorie werden die Inhalte dann nicht mehr blockiert, wenn der Nutzer dem vorher zustimmt. Von größeren Unternehmen verlangt das Unternehmen dann eine Umsatzbeteiligung für diesen Service.

Gegen diese Praxis wandte sich der große Axel Springer Konzern. Das Medienunternehmen ist der Ansicht, dass dieses Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht verstoße und damit zu unterlassen sei. Hilfsweise sollte die Werbung bei Zahlung eines Entgelts des Medienunternehmens von dem Programm nicht mehr unterdrückt werden. In der ersten Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte dem Hilfsantrag stattgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil komplett abgewiesen. Ein Werbeblocker stelle nach Ansicht der Richter keinen unlauteren Wettbewerb dar.

Der Kunde ist König im Internetrecht

Der Axel Springer Verlag wirft dem Betreiber des Werbeblockers eine Verdrängungsabsicht vor. Dadurch werde es dem Unternehmen erschwert auf der eigenen Seite Werbung anzubieten und man müsse dazu noch Geld zahlen, damit die Werbung leichter freigeschaltet werde. Nach dem BGH ist die Praxis der Werbeblocker nicht zu beanstanden. Sie wirke sich nicht unmittelbar auf die Dienstleitungen des Medienkonzerns aus. Es handele sich vielmehr um eine mittelbare Beeinträchtigung durch die freie Entscheidung des Nutzers. Im Übrigen stehe es den Betreibern von Internetseiten mit Dienstleitungsangeboten frei, Nutzer, die Adblocker verwenden am Zugang zu hindern.

Es sei insgesamt keine aggressive und schädliche Handlung, denn die Betreiber der Werbeblocker würden ihre Machtposition in keiner Weise ausnutzen. Der Springer-Konzern möchte nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Kostenlos und werbefrei – ein unerfüllter Traum

In den Zeiten, in denen das Netz häufig die freie Auswahl bietet, erhöht sich bei den meisten Leuten die eigene Anspruchshaltung. Früher kostenpflichtige Dienste wurden durch hohe Werbeeinnahmen zu kostenlosen Dienstleistungen. Heute hat sich der Effekt umgekehrt und werbefinanzierte Dienstleistungen stehen teils unter Druck. Von daher bleibt die Entwicklung abzuwarten. Das Urteil des Verfassungsgerichts wird eine tragende Rolle spielen.

Mehr zum Werberecht im Internet finden Sie hier: Werberecht