Wer berichtigt nun das Grundbuch?

Das darf das Grundbuchamt vom Testamentsvollstrecker verlangen

Veröffentlicht am: 29.02.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das darf das Grundbuchamt vom Testamentsvollstrecker verlangen

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Wenn das Grundbuch aufgrund des Todes des bisherigen Eigentümers unrichtig wird, muss das Grundbuchamt dafür sorgen, dass es berichtigt und die neuen Eigentümer eingetragen werden. Doch welche Pflichten fallen in diesem Prozess eigentlich dem Amt und welche den Beteiligten zu? Das Oberlandesgericht (OLG) München fand nun klare Worte.

Unklare Verfügung des Grundbuchamtes

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Erblasser in einem Altenheim in der Slowakei gestorben. Als Erben in einem einzig auffindbaren Erbvertrag waren vier Personen eingesetzt; einer von ihnen sollte zudem Testamentsvollstrecker werden. Ob ein aktuelleres Testament existiert, war unklar.

Das Grundbuchamt wandte sich an den als Testamentsvollstrecker eingesetzten Mann und forderte ihn auf, eine Berichtigung des Grundbuches durchzuführen. In dem Schreiben führt indes folgende Formulierung anschließend zu Streit zwischen den Beteiligten:

„Von Ihnen oder den weiteren Miterben ist bis spätestens 22.1.0.2019 ein Antrag auf Berichtigung des genannten Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge zu stellen. Die (…) erforderlichen Unterlagen sind von Ihnen bzw. den Antragstellern ebenfalls in der für das Grundbuchverfahren geltenden Form vorzulegen.“

Weiter weist das Grundbuchamt darauf hin, dass zunächst das zuständige Nachlassgericht vom Testamentsvollstrecker zu ermitteln sei und sodann festgestellt werden müsse, ob weitere letztwillige Verfügungen des Erblassers existierten.

Zuständigkeit im Ausland?

Der vermeintliche Testamentsvollstrecker legte gegen die Verfügung des Grundbuchamtes Beschwerde ein. Sein Argument: Es sei völlig unklar, welches Nachlassgericht zuständig sei. Weil der Erblasser in der Slowakei verstorben sei, dränge sich die Zuständigkeit eines slowakischen Gerichts auf. Dies zu ermitteln, sei aber eine Verantwortlichkeit des Grundbuchamtes.

Das Beschwerdegericht gab dem Betroffenen nun Recht, nachdem das Grundbuchamt seiner Beschwerde nicht abgeholfen hatte. Insbesondere sei die Beschwerde auch das zulässige Rechtsmittel gegen eine Verpflichtung zur Stellung des Berichtigungsantrages. Das Gericht führt schließlich aus, das Grundbuchamt sei seinen eigenen Amtsermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen.

Umfang der Amtsermittlungspflichten

Hintergrund ist die Amtsermittlungspflicht des Grundbuchamtes aus § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Denn zwar kann das Grundbuchamt, wenn es auf die Berichtigung des Grundbuches hinwirkt, bestimmte Pflichten auch den Beteiligten auferlegen. Es muss aber, um einen Betroffenen seinerseits verpflichten zu können, folgendes beachten:

  1. Das Grundbuchamt muss die Eigenschaft des Betroffenen als Testamentsvollstrecker oder die Erbfolge in der Weise feststellen, dass der Betroffene einen inhaltlich bestimmten Antrag stellen kann.
  2. Dem Betroffenen dürfen keine unmöglichen Handlungen auferlegt werden.

Eindeutige Ermittlung erforderlich

Gegen diese Pflichten verstieß das Grundbuchamt hier, indem es den Betroffenen wahlweise als Erben oder als Testamentsvollstrecker verpflichtete, ohne dabei klarzustellen, in welcher Position er hier betroffen sein sollte.

Wäre er als Erbe adressiert worden, hätten zusätzlich auch die anderen drei Erben in Anspruch genommen werden müssen. Denn die Vorlage eines Nachweises durch die Miterben steht nicht in seiner Macht. Unmögliche Aufgaben dürfen ihm aber nicht auferlegt werden.

Wäre er dagegen als Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen worden, das Grundbuch zu berichtigen, wird dadurch die Verfügungsbefugnis der Erben gemäß § 2205 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Da das Grundbuchamt selbst aber in seiner Formulierung an der Gültigkeit des Erbvertrages zweifelt, indem es von möglichen weiteren letztwilligen Verfügungen spricht, legt es erneut dem vermeintlichen Testamentsvollstrecker unmögliche Ermittlungsaufgaben auf, ohne seine Stellung zuvor wirksam festgestellt zu haben.

Das heißt: Erben und Testamentsvollstrecker müssen bei der Berichtigung des Grundbuches mitwirken – aber nur, wenn ihre Position als solche auch wirksam festgestellt wird und lediglich im Rahmen des ihnen möglichen. Das gibt den Beteiligten eine wirksame Beschwerdemöglichkeit an die Hand.