Welche Auskünfte muss YouTube geben?

Generalanwalt des EuGH gibt Stellungnahme ab

Veröffentlicht am: 20.05.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Generalanwalt des EuGH gibt Stellungnahme ab

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Nach Auffassung des Generalanwalts des EuGH, Henrik Saugmandsgaard Øe, ist die Internetplattform YouTube nur zur Herausgabe von Nutzerdaten der analogen Welt verpflichtet. Mit „Name und Adresse“ nach der EU-Richtlinie sei zwar die Postanschrift der Nutzer, nicht aber deren Mail- oder IP-Adresse gemeint, so seine Einschätzung.   

Streit über Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform

Schon länger streiten Constantin Film und Youtube bzw. Google über die Reichweite eines Auskunftsanspruches bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Ausgangspunkt ist das Einstellen zweier Kinofilme durch Nutzer der Plattform YouTube in den Jahren 2013 und  2014. Constantin Film als Rechteinhaber hatte in der Vergangenheit versucht, die Nutzer ausfindig zu machen, um wegen der Verletzungen ihrer Urheberrechte an den Filmen etwaige Ansprüche gegen diese durchsetzen zu können. Doch bislang konnten sich die Nutzer hinter ihren Nutzerprofilen auf der Internetplattform verbergen– deren tatsächliche Identität blieb bisher unbekannt. Constantin Film verlangt daher die Herausgabe der von diesen Nutzern verwendeten E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen. Darüber, wie weitreichend ein möglicher Auskunftsanspruch gegen YouTube tatsächlich ist, wird seitdem zwischen den Parteien gestritten.

Klage vor EuGH soll Klarheit über EU-Richtlinie bringen

Mittlerweile ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Sache befasst. Nun hatte der Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe seine Schlussanträge vorgelegt. Die Generalanwälte des EuGH veröffentlichen nach Ende der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil in Form der Schlussanträge. Diese Schlussanträge sind zwar nicht bindend für das endgültige Urteil, tatsächlich aber folgt der EuGH in vielen Fällen den Vorschlägen der Generalanwälte. Die Generalanwälte unterstützen die Richter des EuGH damit bei ihrer Entscheidungsfindung, indem sie die bisherige Rechtsprechung zusammenfassen und ihre Beurteilung des aktuellen Falles begründen. Die Schlussanträge sind daher bereits vor dem Urteil ein wichtiger Gradmesser, wie die Entscheidung des EuGH am Ende tatsächlich aussehen könnte.

Im Fall des strittigen Auskunftsanspruches gegen YouTube hatte der Generalanwalt nun begründet, dass die Plattform keine Auskunft über Telefonnummern, sowie Mail- und IP-Adressen von Nutzern erteilen muss, die widerrechtlich Kinofilme hochgeladen hatten (Az. C-264/19). Zwar müssen Plattformbetreiber wie YouTube bei Urheberrechtsverletzungen den Rechteinhabern grundsätzlich „Namen und Adressen“ herausgeben, wie sich aus der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergebe. Zu beachten sei aber, dass die Richtlinie ausdrücklich nur von „Namen und Adressen“ spreche. Zu anderen Nutzerdaten, wie die Mail- oder IP-Adresse, habe die Richtlinie gerade keine Regelung getroffen. Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH um eine Entscheidung zur Frage gebeten, ob unter den Begriff „Namen und Adressen“ der Richtlinie auch weitere, von Constantin Film verlangte Auskünfte fallen würden.

Online-Daten fallen nicht unter den Richtlinienbegriff

Wie sich nun aus seinen Schlussanträgen ergibt, lehnt der Generalanwalt eine erweiterte Auslegung der beiden Begriffe grundsätzlich ab. Telefonnummern, Mail- und IP-Adressen fallen danach gerade nicht unter den von der Richtlinie umfassten Angaben des Auskunftsanspruches. Insbesondere nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sei von einem klassischen Verständnis der Begriffe „Namen und Adressen“ auszugehen. Darunter fallen daher auch nur Nutzerdaten aus der analogen Welt wie die Postanschrift der Nutzer. Eine darüber hinausgehende Auskunft nach den Vorstellungen von Constantin Film lehnt der Generalanwalt ab. Eine solche Auslegung käme einer Neuformulierung der betroffenen Vorschrift der Richtlinie gleich.

Mit den Schlussanträgen ist zwar das endgültige Urteil des EuGH noch nicht gesprochen. Ob das Gericht aber eine vollständig andere Auffassung, als der Generalanwalt vertreten wird, bleibt abzuwarten.