Start-Up Finanzierung ganz easy durch Wandeldarlehen?
Was ein Investor dabei beachten sollte
In unserer Beratungspraxis sehen unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht weiterhin verstärkt die Tendenz, dass gerade im Bereich der Start-Up Szene die Finanzierung durch Wandeldarlehen sich gesteigerter Beliebtheit erfreut. Gerade Early Phase Start-Ups benötigen Liquidität und können längere Phasen ohne Finanzierungsrunden nur schwer überstehen. Wandeldarlehen erscheinen in diesem Kontext als ein probates Mittel, um dringend benötigte Liquidität in die Unternehmen zu bekommen.
Wandeldarlehen stehen dem Eigenkapital des Start-Ups gleich
Auch wenn es sich bei einem Wandeldarlehen letztlich um Fremdkapital handelt, so ist es doch weitestgehend dem Eigenkapital gleichgestellt. Entscheidend hierbei ist, dass der Darlehensgeber eine sogenannte qualifizierte Rangrücktrittserklärung abgibt.
Dies bedeutet in der Rechtsfolge, dass das Wandeldarlehen zum Zwecke der Erstellung einer Überschuldungsbilanz die gleiche Rangposition wie Eigenkapital einnimmt. Der Darlehensgeber tritt mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages insofern hinter sämtlichen anderen Gläubigern der Gesellschaft zurück.
Ablauf im Falle der Wandlung
Der Darlehensgeber (Investor) gewährt dem Unternehmen hierbei zunächst ein normales Darlehen und erwirbt gleichzeitig das Recht, an einer zukünftigen Finanzierungsrunde teilzunehmen und Anteile zu erwerben. Hierbei ist es allerdings nicht so, dass der Investor das der Unternehmung gewährte Darlehen ganz oder teilweise in Eigenkapital umwandeln kann, da es oftmals an der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs fehlt.
Insofern übernimmt der Investor im Rahmen einer Barkapitalerhöhung einen neuen Geschäftsanteil und muss die hierauf entfallende Einlage auch in bar leisten. Seinen Darlehensanspruch bringt er dann als Agio ein. Bilanziell erfolgt dann die Verbuchung der Darlehensforderung in der freien Kapitalrücklage. Es erfolgt somit eine Umqualifizierung von Fremd- zu Eigenkapital (debt-to-equity swap).
Investor bei Wandlung benachteiligt: Frühere Finanzierung des Start-Ups führt zu späterer höherer Bewertung
Besonderes Augenmerk hat der Investor darauf zu legen, dass im Zeitpunkt der Wandlung dem Umstand Rechnung getragen wird, dass er der Unternehmung bereits frühzeitig Kapital zur Finanzierung des Startups und laufenden Geschäftsbetriebs zur Verfügung gestellt hat. Wir finden in der Beratungspraxis häufiger die Regelung, dass im Hinblick auf die Ermittlung der gewandelten Beteiligung des Investors am Eigenkapital allein auf die einer zukünftig erfolgten Finanzierungsrunde zu Grunde gelegten Bewertung verwiesen wird.
Dies benachteiligt den Darlehensgeber insofern, als dass er der Unternehmung bereits deutlich früher Kapital zur Verfügung gestellt hat, welches gegebenenfalls erst die der nachfolgenden Finanzierungsrunde zu Grunde gelegten höhere Bewertung ermöglicht hat. Insofern ist entscheidend, dass dem Darlehensgeber hier Bewertungsabschläge eingeräumt werden.
Benachteiligung vorbeugen – Rechtsanwalt heranziehen, wenn Sie ein Wandeldarlehen vergeben wollen
Wir beraten Sie ganzheitlich im Hinblick auf anstehende Finanzierungsrunden und unterstützen Sie bei der Umsetzung. Hierbei helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht insbesondere dabei, sicherzustellen, dass ein frühes Engagement im Rahmen eines Wandeldarlehens nicht zu einer Benachteiligung des Investors bei einer dann erfolgenden Wandlung führt. Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie in Erwägung ziehen, ein Wandeldarlehen zu gewähren.
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