Pflegekraft: Volles Gehalt bei tatsächlicher 24h Tätigkeit
Abweichender Arbeitsvertrag für Vergütung irrelevant
Eine 24h Pflegekraft muss bei ständiger Bereitschaft auch für die volle Zeit jedenfalls den Mindestlohn erhalten - auch bei einer abweichenden Regelung im Arbeitsvertrag.
Abweichender Arbeitsvertrag für Vergütung irrelevant
Autorin: Fiona Schönbohm, Rechtsanwältin in Hamburg & Berlin
Das neuste Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.09.2022, Az. 21 Sa 1900/19) dürfte vor allem für zahlreiche Pflegekräfte äußerst relevant sein: Wer tatsächlich in ständiger Bereitschaft vierundzwanzig Stunden am Tag arbeitet, der muss für diese Stunden auch entsprechend (jedenfalls mit dem Mindestlohn) bezahlt werden. Was bedeutet das für Pflegekräfte?
Tatsächliche Arbeitszeit: 24 Stunden/Tag als Pflegerin
Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer bulgarischen Pflegekraft, die von einer deutschen Agentur vermittelt worden war.
Die Agentur warb bei potenziellen Kunden mit einer "24-Stunden-Pflege zu Hause". Die so vermittelte Pflegerin wohnte bei einer alleinlebenden deutschen Frau in einer Seniorenwohnanlage und betreute sie den Tag über: Sie führte den Haushalt, halb beim Einkaufen und Zubereiten des Essens sowie bei der Körperpflege und leistete der Dame insgesamt den ganzen Tag über Gesellschaft. Auch nachts stand sie jederzeit bereit, falls sie gebraucht wurde.
Arbeitsvertrag: Pflegekraft mit 30-Stunden-Woche
Im Arbeitsvertrag mit der Agentur war stattdessen eine 30-Stunden-Woche vereinbart. Entsprechend wurde die Pflegerin auch nur für 30 Stunden pro Woche entlohnt.
Dagegen klagte die Frau und forderte Bezahlung des Mindestlohnes für insgesamt 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen die Woche, mithin 168 Wochenstunden. Dabei berief sie sich insbesondere auf ihre ständige Bereitschaft während Tages- und Nachtzeiten.
Arbeitszeit & Bereitschaft in der Pflege
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klägerin im Wesentlichen Recht. Vor allem die ständige Bereitschaft während Tages- und Nachtzeiten werteten die Richter als Arbeitszeit: Die Pflegerin wohnte bei der zu pflegenden Dame und stand daher auch während ihrer Anwesenheit rund um die Uhr zur Verfügung, muss als solche mithin auch bezahlt werden.
Grundsätzlich sieht das Arbeitsrecht vor, dass tatsächlich geleistete Arbeit auch vergütet werden muss - es sei denn, durch eine wirksame Regelung im Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass ein Teil geleisteter Überstunden durch das Gehalt bereits abgegolten ist. Die meisten Regelungen in der Praxis sind dazu aber unwirksam.
Lediglich in jenen Stunden verneinten die Richter einen Anspruch, in denen die ältere Dame von ihrer Familie besucht wurde oder mit ihr im Restaurant war. In dieser Zeit entfalle ein Vergütungsanspruch, da die Frau in dieser Zeit von ihren Familienangehörigen betreut wurde.
Fazit: Auswirkungen in der Praxis
Grundsätzlich dürfte das Urteil in allen Branchen, in denen viele Überstunden zur Tagesordnung gehören, von Bedeutung sein.
Gerade in der Pflege wird das Urteil aber hohe Wellen schlagen: Insbesondere bei der Vermittlung ausländischer Vollzeit-Pflegekräfte ist oft eine erhebliche Diskrepanz zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Arbeitszeit festzustellen. Dabei ist die Pflege in Politik und Wirtschaft gerade ein viel beachtetes und sensibles Thema - und gleichzeitig der Bereich, in der Arbeitskräfte händeringend gesucht und ein tragfähiges Modell für die Zukunft unserer zusehends alternden Gesellschaft gefunden werden muss.
Der Ausnutzung ausländischer Pflegekräfte immerhin dürfte dieses Urteil einen Riegel vorschieben. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zugelassen. Es besteht aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.