Ist Verzicht auf Urheberrechte durch AGB wirksam?
Bilderdatenbank erlaubt Verwendung ohne Urhebernennung
Nach einer neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann die Vereinbarung mit einer Bilderdatenbank, wonach ein Fotograf auf sein Recht, als Urheber seiner Bilder genannt zu werden, verzichtet, wirksam sein. Eine solche Vertragsvereinbarung muss nicht zwingend den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, urteilten die Richter in Karlsruhe.
Umstrittene Nutzungsbedingungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit dem Recht auf Urhebernennung und dessen möglichen Abweichungen zu beschäftigen (Urteil vom 15.06.2023, Az.: I ZR 179/22). Geklagt hatte ein Berufsfotograf gegen die Nutzung eines seiner Bilder ohne Nennung des Urhebers.
Bei sogenannten Microstock-Portalen handelt es sich um Bilddatenbanken, über die Nutzerinnen und Nutzer unkompliziert nicht-exklusive Lizenzen für dort hochgeladene Bilder erwerben können. Auf einem solchen Portal hatte ein Nutzer das Bild eines Fotografen heruntergeladen und dann auf seiner Homepage verwendet, ohne dabei den Namen des Urhebers zu nennen. Allerdings entsprach dieses Vorgehen auch dem, was auf der Bilderplattform als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart worden war. Danach waren die Nutzer bei der Verwendung von Bildern lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Urheber zu nennen, womit sich wiederum auch der Urheber einverstanden erklären musste. Dennoch warf der Fotograf dem Nutzer vor, das Urhebergesetz, namentlich sein Recht auf Nennung als Urheber, verletzt zu haben.
BGH lehnt Urheberrechtsverletzung ab
Die Klage war bereits in den vorherigen Instanzen erfolglos. Nun hat auch der BGH eine Urheberrechtsverletzung verneint. Es mangele an einer Benachteiligung des klagenden Fotografen.
Grundsätzlich handele es sich bei dem Recht, als Urheber eines Werkes genannt zu werden, zwar um ein höchstpersönliches Recht, auf das man im Kern nicht verzichten könne. Damit stünden die AGB des Portals eigentlich im Widerspruch zu einem wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts. Allerdings sehe das Urheberrecht auch vor, dass der Betroffene über die Ausgestaltung und den Umfang des Rechts auf Namensnennung selbst entscheiden könne. Daraus leitete der BGH auch das Recht ab, auf eine Namensnennung vollständig zu verzichten – auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die hier verwendeten Klauseln seien auch wirksam, insbesondere werde der Urheber der Bilder nicht unangemessen benachteiligt. Das Geschäftsmodell der Plattform sei auf einen Massenmarkt ausgerichtet. Wenn die Nutzer für jedes heruntergeladene Bild individuelle Absprachen zur Namensnennung treffen müssten, könnte dies der Attraktivität des Angebots schaden. Auch das eigene Geschäftsmodell des klagenden Fotografen sei auf den unkomplizierten Umsatz einer großen Anzahl an Bildern ausgerichtet. Das zeige sich auch daran, dass bis zum März 2021 fast 900.000 seiner Fotos lizenziert worden seien. Die vom Recht auf Urhebernennung abweichende Geschäftsbedingungen würden ihn daher nicht unangemessen benachteiligen.