Verschärfung der Wegzugsbesteuerung
Neue Regeln für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
Neue Regeln für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Carmen Mielke-Vinke, Fachanwältin für Erbrecht und für Steuerrecht in München
Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 25. Juni 2021.
Das Gesetz sieht insbesondere eine deutliche Verschärfung der Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG für privat gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften vor. Die Neuregelung wird zum 01. Januar 2022 in Krafttreten und betrifft alle Wegzüge ab dem 01. Januar 2022.
Allgemeines zur deutschen Wegzugsbesteuerung
Die deutsche Wegzugsteuer (§ 6 AStG) regelt die Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsvorgangs von einer in der Regle mindestens 1 %-igen Beteiligung am Kapital einer (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaft im Privatvermögen bei Wegzug des Gesellschafters in das Ausland. Unter Wegzug in diesem Sinne ist insbesondere die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes gemeint.
Kommt die Wegzugsbesteuerung zur Anwendung, so fingieren die Regelungen im Zeitpunkt des Wegzugs eine Veräußerung der Kapitalgesellschaftsbeteiligung. Hierbei werden die in der Beteiligung enthaltenen offenen und stillen Reserven realisiert und der „fiktive Veräußerungsgewinn“ besteuert. Dieser berechnet sich nach dem gemeinen Wert der Kapitalgesellschaftsbeteiligungen abzüglich der Anschaffungskosten. Sind die Anschaffungskosten bei Beteiligungen an Familienunternehmen oder Start-ups niedrig, kann dies zu hohen stillen Reserven führen. In diesen Fällen kann die Wegzugsbesteuerung oftmals existenzbedrohende Wirkung für die Betroffenen entfalten.
Änderung des zeitlichen Anwendungsbereichs
Die neue Regelung sieht eine Verkürzung des Zeitraums der vor dem Wegzug erforderlichen unbeschränkten Steuerpflicht von zehn auf sieben Jahre vor. Steuerpflichtige werden daher künftig betroffen sein, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. In der Praxis führt dies zu einer Verschärfung in den meisten Fällen.
Stundungsmöglichkeit bei Wegzug innerhalb EU / Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Nach bislang geltender Rechtslage ist die festgesetzte Wegzugsteuer grundsätzlich bis zu einer tatsächlichen Anteilsveräußerung unbefristet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden, wenn der Wegzügler ein EU-/EWR Staatsbürger ist und er nach dem Wegzug in einem anderen EU-/EWR Staat unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Dasselbe gilt in EU-/EWR Konstellationen im Fall des Anteilsübergangs durch Erbfall und Schenkung auf im Ausland ansässige Personen. In Drittlandsfällen kann nur im Härtefall auf Antrag eine verzinsliche Stundung gegen Sicherheitsleistung erfolgen; die Steuer ist dann in fünf Jahresraten fällig.
Das ATAD-UmsG sieht demgegenüber eine drastische Verschärfung vor. Die bisherige Unterscheidung der Stundungskonzepte soll aufgegeben werden. So wird auch bei einem Wegzug innerhalb der EU/EWR die Wegzugsteuer unmittelbar fällig werden oder auf Antrag nur noch eine Ratenzahlung der Steuer über 7 Jahre und regelmäßig gegen Sicherheitsleistung möglich sein.
Eine dauerhafte Stundung der Steuer wird nicht mehr möglich sein. Für die Mobilität des Unternehmergesellschafters insbesondere im Mittelstand dürfte die damit einhergehende unmittelbare Liquiditätsbelastung erhebliche Einschränkungen mit sich bringen.
Modifizierung der Rückkehrregelung
Nach bisherigem Recht entfällt die aufgrund eines Wegzugs festgesetztes Steuer in Drittlandsfällen rückwirkend, wenn innerhalb von fünf Jahren eine Rückkehr nach Deutschland erfolgte. Bei Wegzügen von EU-/EWR-Bürgern innerhalb des EU-/EWR-Raums besteht bezüglich der Rückkehrregelung keine Zeitbeschränkung.
Aufgrund der Gesetzesänderung kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie u.a. dem Fortbestand des Anteilsbesitzes und einer Rückkehr nach Deutschland innerhalb von sieben Jahren die festgesetzte Steuer rückwirkend entfallen. Dies gilt jedoch sowohl für EU-/EWR-Wegzügler als auch in Drittlandsfällen. Besteht eine durchgehende Absicht zur Rückkehr, kann diese Frist auf Antrag um maximal fünf und damit insgesamt auf zwölf Jahre verlängert werden.
Anwendung der Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2022
Die Neuregelungen werden zum 01. Januar 2022 in Kraft treten und betreffen damit alle Wegzüge ab dem 01. Januar 2022. Damit besteht für Unternehmen, die einen Wegzug in einen EU-/EWR-Staat planen, noch bis zum Jahresende die Möglichkeit unter dem Regime des aktuellen Rechts wegzuziehen und damit die Möglichkeit einer unbefristeten und unverzinslichen Stundung der Wegzugsteuer zu erhalten.
Fazit und Ausblick
Die Änderungen der Wegzugsbesteuerung durch das ATADUmsG bringt für EU-/EWR-Bürgern innerhalb der EU/des EWR weitreichende Verschärfungen. Vor allem internationale Unternehmerfamilien und Familienunternehmen können von den Verschärfungen betroffen sein.
Es sollte bei bereits erfolgten oder geplanten Wegzugsfällen kurzfristig geprüft werden, welche Steuerfolgen sich nach der Neufassung ergeben. Vor diesem Hintergrund bleibt noch bis zum Ende des Jahres 2021 Handlungsspielraum, die günstigen aktuellen Regelungen für einen Wegzug ins Ausland zu nutzen.