Verlust der Staatsangehörigkeit bei Vaterschaftsanfechtung

Vom flüchtigen Glück, Deutscher zu sein

Veröffentlicht am: 23.04.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Vom flüchtigen Glück, Deutscher zu sein

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Dass man seine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch die Anfechtung der Vaterschaft wieder verlieren kann, zeigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig. Sofern das betroffene Kind dadurch nicht staatenlos werde, verstoße ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch nicht gegen das Grundgesetz.

Vaterschaftsanfechtung kurz nach der Geburt

Dem Urteil ging ein langwieriger Rechtsstreit um die Frage der Staatszugehörigkeit eines in Deutschland geborenen Kindes voraus. Das 2004 in Deutschland geborene Mädchen einer serbischen Mutter ohne Aufenthaltstitel hatte ihre Staatsangehörigkeit bereits bei der Geburt erhalten, da ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hatte. Tatsächlich war er aber nicht der leibliche Vater des Kindes, was ein späteres Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest) bestätigte. Zudem hatte der Mann nach der Geburt die Vaterschaft erfolgreich wieder angefochten. Damit war er in der Folge auch nicht mehr rechtlicher Vater des Kindes. Das Kind begehrte dennoch die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Seitdem beschäftigten Behörden und Gerichte sich mit der Frage der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes.

Kind fordert deutsche Staatsangehörigkeit

Es galt also die Frage zu klären, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, die es nach der Geburt zunächst erhalten hatte, durch die Anfechtung der Vaterschaft sogleich verloren hatte. Das BVerwG hat sich nun in dieser Frage den Vorinstanzen angeschlossen und einen Verlust der Staatsangehörigkeit bestätigt.

Das BVerwG begründet das ganz nüchtern: Nach Ansicht der Richter sei die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend mit der Vaterschaftsanfechtung entfallen, da nun feststehe, dass das Kind nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt. So schnell kann man eine einmal bestätigte Staatsangehörigkeit also wieder verlieren.

Grundrechtsschutzes des Kindes?

Der Verlust einer Staatsangehörigkeit ist ein herber Schlag. Dennoch verneinten die Richter am BVerwG eine Verletzung von Grundrechten des Kindes. Es läge schon keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit vor. Die Entscheidung beruhe auf diskriminierungsfreien Regelungen. Zudem sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung das Kind noch ohne Bewusstsein über die eigene Staatsangehörigkeit gewesen.

Dass sich das nun mittlerweile 14-jährige Mädchen möglicherweise mit der Zugehörigkeit und einer deutschen Staatsangehörigkeit identifiziert, scheint bei der Entscheidung der Richter nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen zu sein. In der Folge sei zudem auch keine Staatenlosigkeit eingetreten, die einen Verbleib der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen würde.

So bewirkt die „Scheinvaterschaft“ und Anfechtung dieser in der Folge, dass dem Mädchen die deutsche Staatsangehörigkeit abgesprochen werden durfte. Für die Mutter und ihre Tochter ein wohl nur schwer zu akzeptierendes Ergebnis.