Verlieben im Internet – Zulässigkeit von Werbe-Emails bei Partnerbörsen

Entscheidung des OLG München zu unzulässiger Werbung

Veröffentlicht am: 10.07.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Entscheidung des OLG München zu unzulässiger Werbung 

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Wer auf der Suche nach einem neuen Partner ist, der landet heutzutage häufig auf Partnerbörsen im Internet. Dort kann dann unter tausenden Mitgliedern der oder die Richtige gesucht und gefunden werden.

Mit einer Premium-Mitgliedschaft geht dies sogar noch besser. Das wollten zumindest die Betreiber einer der größten deutschen Partnerbörse ihren Nutzern vermitteln und verschickten Werbe-Emails an bereits registrierten Nutzer. Ob solche Werbe-E-Mails wettbewerbskonform sind, hatte nun das Oberlandesgericht in München zu entscheiden.

Die neue Partnersuche im Internet

Das betroffene Portal bietet seinen Nutzern zwei unterschiedliche Stufen der Mitgliedschaft an: Bei der kostenlosen Variante kann der Nutzer nach erfolgter Registrierung die Funktionen der Partnerbörse nur eingeschränkt nutzen. Insbesondere kann ein solches Mitglied selbst keine Nachrichten verschicken. Ein großer Minuspunkt, wenn es darum geht, mit einem potenziellen neuen Partner in Kontakt zu treten.

Als Premium-Mitglied dagegen verlangt das Portal für die Nutzung ein Entgelt und der Nutzer kann dann auch weitere Funktionen, wie die direkte Kontaktaufnahme, in Anspruch nehmen. Das Gericht hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die an kostenlose Accounts versendete Werbung für die Premium-Mitgliedschaft dem Wettbewerbsrecht entsprach oder wettbewerbswidrig war. Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbands handelt es sich dabei nämlich um unzulässige Werbung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

OLG stellt sich gegen Verbraucherschützer

Die Richter am OLG teilten die Meinung der Verbraucherschützer nicht. Es handele sich vorliegend nicht um eine unzumutbare Belästigung der Nutzer im Sinne des Werberechts. Zwar räumten die Richter ein, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Adressaten fehlte. Dennoch greife vorliegend eine gesetzliche Ausnahme. Danach liege eine unzumutbare Belästigung dann nicht vor, wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung bereits vom Kunden dem Unternehmen überlassen worden war.

Was wird auf einer Partnerbörse eigentlich „verkauft“?

Nun könnte man sich die Frage stellen, was denn genau im vorliegenden Fall unter „Verkauf“ im Sinne des UWG zu verstehen sei. Die Münchner Richter jedenfalls legten den Begriff weit aus: davon umfasst sei jede Form eines Austauschvertrages. Ein solcher Vertrag sei deshalb auch im vorliegenden Fall anzunehmen, da durch die kostenlose Mitgliedschaft bei der Partnerbörse für beide Parteien Vor- und Nachteile entstehen würden.

Der Mehrwert für die Mitglieder eines kostenlosen Profils liege bereits in der Nutzung der eingeschränkten Funktionen zusammen mit der Möglichkeit, eine Premium-Mitgliedschaft abzuschließen. Die Partnerbörse dagegen hat insbesondere das Interesse, möglichst viele Nutzer zu Werbezwecken zu gewinnen. Denn je mehr Mitglieder bereits Premium-Mitglieder sind, desto höher ist auch der Anreiz für kostenlose Nutzer, eine solche Mitgliedschaft anzustreben. Mit dieser Begründung kam das Gericht daher zu der Annahme eines Vertrages, der auf ein gegenseitiges Austauschverhältnis ausgelegt ist.

Lebensnahe Auslegung – Womit der Nutzer einer Partnerbörse alles rechnen darf

Zusätzlich stützen die Richter ihre Entscheidung auf die gesetzliche Ausnahme, wonach ein Wettbewerbsverstoß bei Direktwerbung per Email bei ähnlichen Waren oder Dienstleitungen ebenfalls ausscheidet.

Die Mitgliedschaft im Premium-Account sei letztlich eine zum kostenlosen Account austauschbare und damit ähnliche Dienstleistung. Dies stelle allein ein kostenpflichtiges Upgrade dar, verfolge im Allgemeinen aber den gleichen Zweck – die Suche nach einem neuen Partner.

Nach Ansicht der Richter sei davon auszugehen, dass der Nutzer eines kostenlosen Accounts bei einer Online-Partnerbörse damit rechnet und auch damit einverstanden ist, dass er Werbung für ein kostenpflichtiges Upgrade erhält. Darin sei keine unzumutbare Belästigung der Nutzer zu sehen, sondern dies folge aus einer lebensnahen Auslegung der Ausnahmevorschriften.

Damit entschieden die Richter auch, dass das Portal zulässigerweise Werbe-E-Mails verschickt hatte und sich damit letztlich wettbewerbskonform verhalten hat.