Vergebliche Prozesskosten als Abzugsposten bei der Erbschaftsteuer

Klagen kann sich lohnen!

Veröffentlicht am: 04.06.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Klagen kann sich lohnen!

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden, dass auch vergebliche Prozesskosten für die Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen aus dem Nachlass im Rahmen der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden können (Urteil vom 06.11.2019, Az. II R 29/16). Gerade wenn es um die Rückforderung einer Schenkung des Erblassers geht, kann sich eine Klage daher lohnen.

Schenkung zu Lebzeiten unwirksam?

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser eine Schenkung zu Lebzeiten veranlasst und eine wertvolle Porzellansammlung einem städtischen Museum vermacht. Nach seinem Ableben vier Jahre später machte der Erbe Ansprüche gegen das Museum geltend. Er behauptete, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen und forderte das Porzellan zurück – im Ergebnis erfolglos, denn die Richter sahen die Schenkung als wirkungsvoll an.

Der Erbe machte die für den erfolglosen Prozess aufgewendeten Kosten, inklusive der Rechtsanwaltskosten, im Rahmen der Erbschaftssteuer als Nachlassregelungskosten geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht in erster Instanz versagten ihm die Geltendmachung, der Mann ging dagegen gerichtlich vor.

Abzug bei der Erbschaftssteuer möglich

Die Richter Bundesfinanzhofes gaben dem Mann nun in zweiter Instanz Recht. Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem der Erbe vermeintlich zum Erbe gehördende Ansrüche gegen Dritte geltend macht, seien Kosten zur Regelung des Nachlasses und als solche abzugsfähig – selbst wenn damit im Ergebnis für die Erbschaft eine Steuerfreiheit entsteht.

Hintergrund ist eine Regelung in § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG). Darin ist vorgesehen, dass insbesondere Kosten im Rahmen der Erbschaftssteuer abzugsfähig sind, die dem Erben im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses entstehen.

Umfang der Nachlassverbindlichkeiten

Zu diesen sogenannten Nachlassverbindlichkeiten gehören laut den Richtern insbesondere auch Kosten, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von seiner Meinung nach zum Nachlass gehördenden Ansprüchen entstehen. Dazu gehören nicht nur die Prozesskosten, so das Urteil weiter, sondern auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten für die Vertretung vor Gericht.

Das Urteil des BFH mag für den ein oder anderen Erben Anlass genug sein, eine jedenfalls zweifelhafte Schenkung des Erblassers zu Lebzeiten gerichtlich anzugreifen – in dem Wissen, jedenfalls auf den Prozesskosten im Ergebnis nicht vollkommen sitzen zu bleiben. "Lohnen" dürfte sich das aber regelmäßig nicht. In jedem Fall sollte aber eine eingehende anwaltliche Beratung von Fachanwälten für Erbrecht und Steuerrecht nicht unterbleiben, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden.