Veräußerung des gesamten GmbH-Vermögens
Braucht der Geschäftsführer den Segen der Gesellschafterversammlung?
Braucht der Geschäftsführer den Segen der Gesellschafterversammlung?
Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
Die Vertretungsbefugnis von GmbH-Geschäftsführern ist im Außenverhältnis im Grundsatz unbeschränkt. Umstritten ist, ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Geschäftsführer das gesamte Vermögen der GmbH oder jedenfalls ganz wesentliche Teile davon veräußert. Im Schrifttum wurde für diese Fälle in analoger Anwendung des Aktienrechts (§ 179a AktG) befürwortet, dass hierfür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich sei. Anderenfalls sei das Geschäft auch im Außenverhältnis unwirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 08.01.2019 zu diesem Problemkreis nunmehr Stellung bezogen. Dabei hat er der genannten vorherrschenden Auffassung im Schrifttum eine Absage erteilt und die analoge Anwendung des § 179a AktG im GmbH-Recht ablehnt. Gleichwohl, so der BGH weiter, sei aber auch im GmbH-Recht die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich, wenn das gesamte Vermögen übertragen werde. Dies gelte sogar ohne entsprechende Satzungsregelung. Allerdings sei das Geschäft auch bei fehlender Zustimmung der Gesellschafter nicht automatisch unwirksam.
Machtverhältnisse Geschäftsführer/Gesellschafter
Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach innen und vertreten die GmbH auch nach außen. Die Geschäftsführungsbefugnis nach innen, also die innergesellschaftliche Willensbildung, ist beliebig beschränkbar. Üblich sind insoweit, besonders bei Fremdgeschäftsführern, umfangreiche Kataloge von Maßnahmen, die der Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen darf. Die Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführung auch ungefragt Weisungen erteilen, die von der Geschäftsführung mit wenigen Ausnahmen auch zu befolgen sind.
Anders ist es im Außenverhältnis, also bei der Vertretung der GmbH im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. Hier ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Wenn sich der Geschäftsführer etwa über ein internes Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung hinwegsetzt, handelt er zwar pflichtwidrig, das betreffende Geschäft bleibt jedoch wirksam.
Keine entsprechende Anwendung des Aktienrechts
Für den Fall, dass die GmbH ihr gesamtes Vermögen oder zumindest ganz wesentliche Teile davon überträgt, wird von vielen Stimmen in der Rechtswissenschaft eine Ausnahme zum Grundsatz der unbeschränkten Vertretungsmacht der Geschäftsführer befürwortet. Ein solch wesentliches Geschäft soll danach in entsprechender Anwendung des Aktienrechts auch im Außenverhältnis, konkret also gegenüber dem Erwerber des Vermögens, wirksam sein, wenn die Gesellschafterversammlung diesem Geschäft mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notariell beurkundet zugestimmt hat.
Der BGH hat am 09.01.2019 im Grundsatz anders entschieden. Das Aktienrecht und das darin vorgesehene Zustimmungserfordernis für Vermögensübertragungen im Ganzen sind im Recht der GmbH nicht entsprechend anzuwenden.
Das Kernargument gegen eine entsprechende Anwendung sind die unterschiedlichen Machtverhältnisse in der Aktiengesellschaft (AG). In der AG entscheidet der Vorstand nach innen und nach außen im Wesentlichen frei über die Führung der Geschäfte. Anders als in der GmbH können die Aktionäre einer AG dem Vorstand auch keinerlei Weisungen erteilen. Im Gegensatz dazu, so der BGH, seien die GmbH-Gesellschafter weit weniger schutzwürdig, weil Sie auch Fragen der Geschäftsführung an sich ziehen können und über sehr weitreichende Auskunftsrechte gegenüber der Geschäftsführung verfügen.
Ungeschriebene Ausnahme nach BGH-Urteil, Praxisfolgen
Gleichwohl soll auch nach dem Urteil des BGH die Gesellschafterversammlung Vermögensübertragungen im Ganzen zustimmen müssen. Das Ganze diene insbesondere dem Schutz von Minderheitsgesellschaftern vor unsachgemäßer Vertragsgestaltung. Dieses Zustimmungserfordernis schlage jedoch nicht automatisch auf das Außenverhältnis durch, das Geschäft ist also nicht automatisch unwirksam. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Vertrauen des Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts nicht schutzwürdig ist, also wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht.
In der Praxis bedeutet das BGH-Urteil vom 08.01.2019, dass die Geschäftsführung bei der Veräußerung wesentlicher Assets zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Satzung der GmbH ein solches Zustimmungserfordernis vorsieht.
Der Erwerber wesentlicher Vermögensbestandteile einer GmbH sollte seinerseits sicher gehen, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt. Anderenfalls muss er mit der Unsicherheit leben, ob das getätigte Geschäft überhaupt wirksam ist.