Vaterschaftstest - Exhumierung von Verstorbenen

BGH stärkt das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung.

Veröffentlicht am: 18.11.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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In Zeiten der DNA-Abstammungsgutachten lässt sich die Vaterschaft auch noch posthum feststellen. Dies kann zu einer Kollision des Rechts des Kindes auf Kenntnis seines Vaters mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht von Verstorbenen führen.

Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung genommen. In einem Beschluss vom 29. Oktober 2014 entschied das Gericht den Konflikt zugunsten des Kindes. Dieses hatte nach dem Tod einen Vaterschaftstest und die hierfür notwendige Exhumierung des Verstorbenen verlangt und unterlag mit diesem Begehren zunächst vor dem Amtsgericht. Die Antragstellerin wendete sich dann an das Oberlandesgericht und bekam zunächst dort und später auch beim BGH Recht. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung – und damit auf Durchführung eines Vaterschaftstests – findet seine Verankerung sowohl im deutschen Grundgesetz als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das postmortale Persönlichkeitsrecht muss dahinter in der Regel zurückstehen. Das gilt nach Auffassung des BGH auch dann, wenn das Kind bereits seit langer Zeit von dem möglichen Vater wusste und auch für den Fall, dass lediglich wirtschaftliche Interessen in Bezug auf ein mögliches Erbe im Vordergrund stehen.

Hintergrund

Das Abstammungsrecht gehört zu den interessantesten Bereichen des Familienrechts. Im Bereich Vaterschaft geht es um die Anerkennung bzw. Anfechtung der Vaterschaft sowie deren Feststellung z.B. durch Vaterschaftstest. Hieran hängen auch Fragen zur Unterhaltspflicht, zum Sorgerecht und zum Erbrecht. Weitere Informationen zum Thema Vaterschaft finden Sie hier: Vaterschaft, Vaterschaftstest