Urheberrecht an Fototapete?

BGH begrenzt Urheberrecht

Der BGH stellt in gleich in drei Fällen fest, dass Urheber von Fototapeten keine Ansprüche gegen die Verwender haben, wenn die Tapeten in Bildern und Videos im Internet veröffentlicht werden.

Veröffentlicht am: 19.09.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Verschiedenste Werke können durch das Urheberrecht geschützt werden. Filme, Bücher und Musik sind dabei nur einige der möglichen urheberrechtlich schutzfähigen Werke. In drei aktuellen Fällen musste sich der Bundesgerichtshof allerdings mit dem Urheberrecht an Bildern und Fotos beschäftigen. Dass diesbezüglich die Lage nicht immer so eindeutig ist wie sie zunächst scheint, zeigen die Urteile (BGH, Urteil vom 11.09.2024, Az. I ZR 139/23, I ZR 140/23 und I ZR 141/23).

Abbildung der Fototapeten im Internet verletzt Urheberrecht?

In den drei vom BGH zu entscheidenden Fällen dekorierten eine Privatperson, eine Hotelinhaberin und die Betreiberin einer Web- und Medienagentur ihre Räume mit der in Frage stehenden Fototapete. Die dekorierten Wände sind in den Hintergründen von Fotos der Personen, die diese auf Facebook und anderweitigen Plattformen veröffentlicht haben, sichtbar gewesen.

Die Verkäuferin der Tapeten war der Auffassung, dass dieser Umstand ihr Nutzungsrecht an den Bildern verletzt, welches ihr vom Fotografen der Motive eingeräumt worden war. Sie forderte daraufhin gegen alle drei Personen Schadensersatz, die Erstattung der Abmahnungskosten sowie Auskunft über den Verwendungsumfang der Fotografien.

Urheber hat konkludent eingewilligt

Die Forderungen der Verkäuferin hatten vor dem BGH keinen Erfolg. Stattdessen stellten die Richter klar, dass vollständig in die Nutzung und dabei sowohl in die Vervielfältigung als auch in die öffentliche Zugänglichmachung eingewilligt worden war. Für eine solche Einwilligung sei eine direkte Erklärung gegenüber demjenigen, der in das Urheberrecht eingreift nicht erforderlich. Vielmehr genüge der Verkauf der Tapeten als konkludente Einwilligung.

Ist die Nutzungshandlung aus objektiver Sicht üblich, könne sich der Dritte auf eine solche konkludente Einwilligung des Urhebers berufen. Dass Fotos und Videos mit Fototapeten im Hintergrund gewerblich oder privat im Internet veröffentlicht werden, sei üblich in diesem Sinne und stehe „im Einklang mit der Lebenserfahrung“. Auch die konkrete Vervielfältigung sei vorhersehbar gewesen.

Die Verkäuferin habe damit weder ein Recht auf Schadensersatz noch auf die Erstattung der Abmahnungskosten noch ein Auskunftsrecht. Auch sei konkludent auf das Recht der Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 Satz 2 Urhebergesetz (UrhG) verzichtet worden.

BGH begrenzt Fototapeten-Urheberrecht

Die Urteile des BGH werden voraussichtlich weitreichende Folgen haben. Denkbar ist jedenfalls, dass sich die Konzeption der „konkludenten Einwilligung“ zukünftig auch auf andere Bereiche erstrecken lässt. Dies würde die Handhabung von urheberrechtlich geschützten Werken für die Verwender deutlich erleichtern. Allerdings müssen Urheberrechtsinhaber selbst umso klarer und expliziter ihre Lizenzen gestalten.