Unterhaltsvorschuss bei Samenspende
Rechtsprechung lehnt staatliche Leistungen ab
Der Anspruch auf Kenntnis der Abstammung führt bei Samenspenden nicht zu einem Anspruch auf Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss.
Immer mehr Frauen ohne Partner erfüllen sich ihren Kinderwunsch durch eine Samenspende. Für wichtige rechtliche Fragen hat der Gesetzgeber durch das Samenspenderregistergesetz (SaRegG) und Anpassungen im Familienrecht des BGB einen Rahmen geschaffen. Dennoch müssen für einige Bereiche weiter Gerichte für eine Klärung sorgen. So kürzlich das OVG Berlin-Brandenburg hinsichtlich des Unterhaltsvorschusses.
Keine Vorleistung ohne Regressmöglichkeit
Der staatliche Unterhaltsvorschuss dient der finanziellen Absicherung von Kindern von alleinerziehenden Eltern, bei denen der andere Elternteil nicht entsprechend Unterhalt zahlt. Ob das auch für Kinder gilt, die durch eine offizielle Samenspende nach dem SaRegG gezeugt worden sind, gilt, beschäftigte das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10. August 2023 – 6 B 15/22).
Wie bereits die Vorinstanzen lehnte das OVG einen solchen Anspruch ab. Es handele sich schließlich um einen Vorschuss, der von dem nicht leistenden Elternteil zurückgefordert werde. Eine solche Rückforderung komme aber bei offiziellen Samenspenden gar nicht in Betracht.
Samenspender wird nicht rechtlicher Vater
Der Rückgriff auf den Samenspender ist ausgeschlossen, da § 1600d Absatz 4 BGB ausdrücklich dessen rechtliche Vaterschaft ausschließt:
„Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“
Auskunftsanspruch dient nicht der Sicherung des Unterhalts
Das steht auch nicht im Widerspruch zum Recht des Kindes auf Auskunft darüber, wer sein biologischer Vater ist. In § 10 SaRegG heißt es: „Eine Person, die vermutet, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, hat ... Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister… Der Anspruch auf Auskunft ist gerichtet auf die Mitteilung der im Samenspenderregister gespeicherten personenbezogenen Daten des Samenspenders…“
Dieser Auskunftsanspruch dient nicht der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sondern allein dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.