Unterhaltspflicht bei heimlicher künstlicher Befruchtung
Dank gefälschter Unterschrift zur Vaterschaft
Dank gefälschter Unterschrift zur Vaterschaft
Ein Beitrag von Fiona Schönbohm
Das Landgericht München hat einen Mann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, obwohl seine Ex-Frau sich die künstlich befruchteten Eizellen ohne seine Zustimmung hatte einsetzen lassen. Dafür fälschte sie sogar die Unterschrift ihres Mannes. Wie konnte es zu diesem Urteil kommen?
Kinderwunsch trotz Scheidung
Der Mann und seine ehemalige Ehefrau hatten ihre Eizellen mit seinem Samen in einer ärztlichen Praxis künstlich befruchten und noch vor der Kernverschmelzung, im sogenannten "Vorkernstadium" einfrieren lassen. Zu einer Durchführung der geplanten künstlichen Befruchtung kam es aber nicht. Die Eheprobleme des Paares eskalierten. Es kam zu einer Scheidung. Doch die Ex-Frau hielt an ihrem Kinderwunsch trotz Scheidung fest. Sie ging sogar so weit, die Unterschrift ihres Mannes zu fälschen und vorzuspiegeln, er sei mit der Einsetzung der Eizellen einverstanden. Gleich zweimal fälschte sie so seine Unterschrift. Der zweite Eingriff war dann erfolgreich - die Frau wurde schwanger. Und ihr Ex-Mann damit gesetzlich Vater des Kindes.
Gefälschte Unterschriften
Der Mann klagte gegen die Arztpraxis. Er wollte sich von der Unterhaltsverpflichtung, die aus der Vaterschaft automatisch erwächst, freistellen lassen. Immerhin habe es doch zwischenzeitlich eine Scheidung gegeben und die Unterschriften hätte seine Frau gefälscht. Die Richter am Landgericht München beurteilten den Fall aber anders: In der ursprünglichen Zustimmung zur Einfrierung der befruchteten Eizellen habe auch bereits die Einwilligung des Mannes zur Einsetzung gelegen. Denn dies sei im Familienrecht Voraussetzung für die Durchführung eines solchen medizinischen Eingriffs. Diese schriftliche Einwilligung habe der Praxis auch noch vorgelegen und sie sei von dem Mann nach der Scheidung nicht wirksam widerrufen worden. Die Kanzlei Ratajczak und Partner, die die Praxis vor Gericht vertritt, trug zu Recht vor: Die Praxis hatte keinen Grund, an der Echtheit der Unterschriften zu zweifeln.
Widerruf per Telefon — so nicht!
Tatsächlich hatte der Mann vor Gericht durch seinen Rechtsanwalt Heynemann zwar vorgetragen, dass er mit einer Befruchtung nicht einverstanden war und dies der Arztpraxis auch mitgeteilt habe— aber bloß telefonisch, bei einem Gespräch mit der Sprechstundenhilfe. Dieses Gespräch, so die Richter, habe aber keinen eindeutigen Inhalt gehabt. In der darauf folgenden Zeit habe der Mann aber nicht, weder schriftlich noch mündlich, einen eindeutigen Widerruf erklärt. Dieses Problem der Beweisbarkeit tritt in Fällen widerrufener Einwilligungen nicht selten auf. Es gilt daher grundsätzlich: Wenn eine Einwilligung schriftlich erteilt wurde, wird im Rechtsverkehr ein zurechenbarer Rechtsschein gesetzt. Soll diese einmal erteilte Einwilligung rechtssicher widerrufen werden, erfolgt dies am besten in der Form, in der sie auch erteilt wurde. Dieses Risiko trägt auch zurecht derjenige, der den Anschein im Rechtsverkehr gesetzt hat.
… und die Moral von der Geschicht'?
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es steht aber in einer Linie diverser Urteile deutscher Gerichte, die den rechtlichen Vater eines Kindes vermehrt zur Verantwortung ziehen. Gerade bei Samenspenden oder einer künstlichen Befruchtung gilt es für den zukünftigen Vater zahlreiche rechtliche drohende Rechtspflichten gegenüber dem Kind zu beachten — auch dann, wenn er seine Meinung zwischenzeitlich geändert hat oder solche Ansprüche vertraglich ausgeschlossen wurden. Das Urteil ruft vor allem deswegen Empörung hervor, weil die mutwillig handelnde Ex-Frau am Ende für ihren Rechtsbruch "belohnt" wird und den Unterhalt von ihrem Mann erhält. Zwar wurde gegen sie ein Strafbefehl in Höhe von 3.600 Euro erlassen. Die Unachtsamkeit ihres Ex-Mannes konnte sie trotzdem geschickt für ihre Zwecke geltend machen. Es gilt: Obacht im Rechtsverkehr!