Testament auf Schmierzettel

„Michi bekommt alles“ ist wirksam

Auch ein Testament auf einem Schmierzettel kann wirksam sein. Entscheidend ist, ob das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Zettel nach dem Willen des Testierenden auch wirklich ein Testament darstellen sollte.

Veröffentlicht am: 10.04.2024
Qualifikation: Rechtsanwältin für Erbrecht in Frankfurt am Main
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 20.12.2023 (3W96/23) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Schmierzettel von einem Kneipenblock ein wirksames handschriftliches Testament darstellt. Aufgrund der besonderen Umstände des zugrundeliegenden Falles wertete das Oberlandesgericht den Schmierzettel schlussendlich als wirksames Testament. Zu empfehlen ist ein solches Schmierzetteltestament dennoch nicht

Zettel von Kneipenblock hinter der Theke gefunden

Der Erblasser verstarb im Jahr 2023 unverheiratet und kinderlos. Dieser hatte zu Lebzeiten eine Gaststätte betrieben, in welcher er seine Gäste bis zum Schluss überwiegend selbst bewirtete. Nach seinem Tod fanden seine Angehörigen hinter der Theke seiner Gaststätte einen handgeschriebenen Zettel, auf dem es hieß „Michi bekommt alles“. Außerdem war der Zettel mit einem Datum kurz vorm Tod des Erblassers und seiner Unterschrift versehen. Der Zettel war von einem Kneipenblock abgerissen, auf welchem der Wirt normalerweise die Bestellung aufnahm. 

Bereits seit 1985 hatte der Erblasser eine Lebensgefährtin mit Vornamen Michaela, welche von ihm und auch von weiteren Angehörigen immer nur Michi genannt wurde.

Erbscheinsantrag zunächst erfolglos

Auf Grundlage dieses handgeschriebenen Zettels beantragte die Lebensgefährtin Michaela beim Nachlassgericht einen Erbschein, welcher sie zur Alleinerbin ausweisen sollte. Dieses lehnte ihren Erbscheinsantrag zunächst ab. Den Beschluss begründete das Nachlassgericht damit, dass zum einen nicht hinreichend klar sei, dass der Erblasser mit dem Zettel wirklich ein wirksames Testament hatte errichten wollen. Zudem habe der Erblasser auch nicht eindeutig genug zum Ausdruck gebracht, dass er mit Michi seine Lebensgefährtin Michaela meine.

Auslegung entscheidend: Wollte der Erblasser wirklich ein handschriftliches Testament errichten?

Mit der Entscheidung des Nachlassgerichts wollte sich die Lebensgefährtin nicht zufriedengeben, sodass sich im Anschluss das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob sie Alleinerbin geworden war. Das Oberlandesgericht gab der Lebensgefährtin Recht und entschied, dass ihr ein Erbschein als Alleinerbin auszustellen sei.

Der Beschluss ist für die juristische Praxis nicht überraschend, auch wenn es manch einem Laien vielleicht ungewöhnlich vorkommen mag, dass ein solcher Schmierzettel ein handschriftliches Testament darstellen kann. Grundsätzlich sind allerdings handschriftliche Testamente genau gleich wirksam wie notarielle Testamente. Das Gesetz stellt zudem keine bestimmten Voraussetzungen an die Handschriftlichkeit, es muss lediglich ausreichend dauerhaft niedergeschrieben sein. Dass sich die beiden Gerichte in den beiden verschiedenen Instanzen nicht einig waren, lag viel mehr daran, dass diese in erster Linie auszulegen hatten, ob der Wirt durch diesen Schmierzettel tatsächlich ein wirksames Testament verfassen wollte. Gerade, weil der Wirt häufig verschiedene wichtige Aufzeichnungen und Unterlagen hinter seiner Theke aufbewahrte und weil dieser auch mündlich geäußert hatte, dass er ein Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin verfasst habe, kam das Gericht zu dem Entschluss, dass er durch diesen Zettel tatsächlich seine Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin bestimmen wollte.

Vorgehen nicht zu empfehlen

Auch wenn der Fall für die Erbin und den Erblasser nach langem Rechtsstreit glimpflich ausgegangen ist, ist dennoch nicht zu empfehlen, ein Testament auf eine solche Art und Weise zu verfassen. Es spricht zwar nichts gegen das Verfassen eines handschriftlichen Testaments, denn dies ist gleich wirksam wie das notarielle. Durch die äußere Form und den Ort der Aufbewahrung sollten Testierende aber immer deutlich machen, dass es sich bei dem Schriftstück auch wirklich um ein Testament handelt und es sollte sichergestellt werden, dass das Testament von den Angehörigen auch gefunden und als Testament verstanden wird.