Tatort Internet
Bei Straftaten im Netz kommt es auf den Aufenthaltsort des Täters an
Bei Straftaten im Netz kommt es auf den Aufenthaltsort des Täters an
Wie alle anderen Lebensbereiche verlagern sich auch Straftaten immer mehr in das Internet. Besonders betroffen ist das Medienstrafrecht durch die unüberschaubare Fülle von Äußerungen in den sozialen Medien. Bei strafbaren Äußerungen stellt sich dann gelegentlich die Frage des Tatorts bzw. des Ortes der Tathandlung.
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung zum Internetstrafrecht (OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018 – 1 RVs 12/18) entschieden, dass der Ort der Tathandlung bei einer im Internet verbreiteten Volksverhetzung der Aufenthaltsort des Täters sei. Der Angeklagt hatte auf seinem Facebook-Profil antisemitische Äußerungen gepostet und sich zur Tatzeit in den Niederlanden aufgehalten.
Ausländisches Strafrecht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
Auch in solchen Fällen ist die Anwendung des deutschen Strafrechts möglich. Allerdings, so das OLG Hamm, müsse das deutsche Gericht bei der Strafzumessung regelmäßig auf Art und Maß des am ausländischen Tatort geltenden Strafrechts Rücksicht nehmen. Im konkreten Fall sah das Strafgesetzbuch der Niederlande nämlich einen milderen Strafrahmen vor als das deutsche Recht.
Der BGH hatte bereits geurteilt, dass eine Strafbarkeit bei nur dann gegeben sei, wenn sich diese anhand des Aufenthaltsorts des Täters begründen lasse, von dem aus ein „Posting“ ins Internet gestellt werde. Handlungsort sei bei einem aktiven Tun der Aufenthaltsort des Täters.
Das sogenannte Internetrecht wird also vor allem durch die Rechtsprechung entwickelt und geprägt. Das nimmt den Gesetzgeber jedoch nicht aus der Pflicht, neue gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, wo diese aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten und Herausforderungen notwendig sind.