Streitbeilegung durch Schiedsgutachter
Was, wenn keiner den Friedensstifter anruft?
Regelmäßig werden innerhalb eines Vertrages Schiedsklauseln vereinbart, welche im Falle eines Konflikts zwischen den Parteien zum Einschreiten eines Schiedsgutachters führen soll, dem ein Letztentscheidungsrecht zusteht. Kann dieser später von einer Partei umgangen werden?
Unterschiedliche Arten von Verträgen, z.B. Gesellschaftsverträge, Unternehmenskaufverträge aber auch Gewerbemietverträge (bei noch zu entwickelnden Immobilien) enthalten Schiedsgutachterklauseln. Diese Klauseln sollen Streitigkeiten über Tatsachen (nicht über Rechtsfragen) möglichst stromlinienförmig beilegen. In der Praxis finden sich Schiedsgutachterklauseln z.B. betreffend: Unternehmenswert, Stichtagsbilanzen oder die Frage, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt.
Oft einigen sich die Parteien auf eine Art Eskalationsmechanismus, der als ultima ratio dem Schiedsgutachter das Letztentscheidungsrecht gibt. Die Entscheidung ist dann nur in sehr engen Grenzen anfechtbar (siehe §§ 318, 319 BGB).
Was aber, wenn zwar die Parteien im Streit sind, aber zum Beispiel die Partei, die aus einem Gesellschaftsverhältnis eine Abfindung begehrt, keine Anstalten macht, die Entscheidung durch den vertraglich vorgesehenen Schiedsgutachter herbeizuführen. Dieser interessanten Frage widmete sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - II ZR 198/20).
Hier: Streit über die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters
Wie so oft war ein Streit bezüglich der Höhe der an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlenden Abfindung entbrannt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Schiedsgutachterklausel, die auszugsweise wie folgt lautet: „Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennendem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich ermittelt.“
Die sogenannte Leistungsbestimmung (z.B. die Höhe einer geschuldeten Abfindung) ist nach § 319 Absatz 1 Satz 2 BGB durch Urteil vorzunehmen, wenn der Schiedsgutachter die Bestimmung nicht treffen kann, will oder verzögert. Der Begriff der „Verzögerung“ ist nicht gleichbedeutend mit dem des sogenannten Verzugs (§ 286) und setzt daher auch kein Verschulden voraus. Es genügt, dass die Handlung des Schiedsgutachters nicht innerhalb objektiv angemessener Zeit vorgenommen wird.
Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch für den Fall, in dem nicht eine Partei den Gutachter zu benennen hat, sondern die Parteien über seine Person eine Einigung herbeizuführen haben, dies aber nicht passiert ist.
Wer muss den ersten Schritt machen?
Grundsätzlich sind beide Parteien verpflichtet, auf die Ernennung des Schiedsgutachters hinzuwirken. Dabei hat aber die Person, die letztlich einen Zahlungsanspruch begehrt, die Initiative zu ergreifen. Wenn also zum Beispiel eine Partei entgegen der sie treffenden Pflicht binnen angemessener Zeit keinen Schiedsgutachter benennt, die Parteien sich nicht über die Person des Schiedsgutachters einigen können, der vorgesehene Schiedsgutachter wegfällt oder seine fachliche Eignung einbüßt oder mehrere Schiedsgutachter sich nicht untereinander einigen, kann die andere Partei das Gericht anrufen, in der Sache (natürlich mithilfe eines vom Gericht zu bestellenden Gutachters) eine finale Entscheidung zu treffen.
Schiedsgutachterklauseln – je detaillierter, desto besser
Enthält die vertragliche Regelung keine Aussage, wer bei einem Streit über die Abfindungshöhe die Einholung eines Schiedsgutachtens anstoßen muss, sind grundsätzliche beide Vertragsparteien gleichermaßen verpflichtet, die zur Einholung eines Schiedsgutachtens erforderlichen Schritte einzuleiten oder daran mitzuwirken. Behauptet also der ausscheidende Gesellschafter, dass ihm ein Abfindungsguthaben zustehe, hat er die Pflicht auf die Bestellung eines Schiedsgutachters hinzuwirken.
Die Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung kann vor diesem Hintergrund nur gelingen, wenn die Vertragsparteien eine klare Regelung über die Bestimmung Person des Schiedsgutachters sowie nach Möglichkeit auch einer Ersatzperson treffen. Schiedsgutachterklausel sollten daher einen klaren mechanischen Ablauf haben, der die geschilderten Unwägbarkeiten möglichst vermeidet.