Steuerfalle Gemeinschaftskonto

Schenkungssteuer wirksam vermeiden

Gemeinschaftskonten können in zwei Formen geführt werden: Sogenannte „Oder-Konten“, bei denen die Berechtigten einzeln verfügen können, oder sogenannte „Und-Konten“, bei denen die Berechtigten nur gemeinsam verfügen können.

Veröffentlicht am: 05.03.2020
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht in Hamburg
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Mit der Eröffnung eines solchen Kontos oder mit der Gutschrift darauf durch einen der Beteiligten stellt sich rechtlich die Frage, ob darin auch eine Schenkung liegen kann – möglicherweise auch mit steuerrechtlichen Konsequenzen.

Einzahlung auf Gemeinschaftskonto kann Schenkung an Ehegatten sein

Eheleute nehmen tagtäglich untereinander Vermögensverschiebungen vor. So zahlt zum Beispiel ein Ehegatte den Kredit einer gemeinsam erworbenen, vermieteten Immobilie alleine ab oder nur ein Ehegatte nimmt Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto vor.

Kaum ein Ehegatte ist sich allerdings bewusst, dass zum Beispiel die Auszahlung der Lebensversicherung, die Einzahlung des Verkaufserlöses aus der geerbten Immobilie oder des Gewinns aus einem Unternehmensverkauf auf ein Gemeinschaftskonto steuerlich gesehen eine Schenkung an den anderen Ehegatten darstellt. Der Spruch „Mein ist auch Dein“ erfreut dann gegebenenfalls nicht nur den Ehepartner, sondern auch den Fiskus.

Ausgangssituation: Fiskus vermutet Halbe-Halbe

Die Finanzverwaltung vermutet zunächst bei Gemeinschaftskonten und -depots, dass diese grundsätzlich beiden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen sind – und zwar unabhängig von der Herkunft des Geldes.

Zahlt ausschließlich ein Ehegatte auf ein Gemeinschaftskonto ein, so ist dies eine Schenkung an den Ehegatten, da dieser rechtlich gesehen die Hälfte des Kontoguthabens beanspruchen kann. Die Hälfte der von einem Ehegatten eingezahlten Beträge wird also als Schenkung an den anderen Ehegatten behandelt.

Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung getroffen haben und dies nachweisen können.

Entwarnung für Gehaltseingänge?

Gehaltseingänge auf ein gemeinschaftliches Gehaltskonto, von dem typischerweise die Lebenshaltung bestritten wird, stellen keine freigebige Zuwendung an den Ehegatten dar. Dies folgt aus der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, § 1360 BGB.

Anders sieht es allerdings dann aus, wenn sich aufgrund der Zahlungseingänge nur von einem Ehepartner ein Guthaben ansammelt, welches das übliche Maß - gemessen am Lebenszuschnitt der Ehegatten- übersteigt.

Bundesfinanzhof entschärft Situation

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Frage, ob die Einrichtung eines Oder-Konto beziehungsweise die Einzahlungen auf dieses eine - möglicherweise stillschweigende - schenkweise Übertragung an den jeweils anderen Ehegatten darstellen, gedanklich in folgenden Schritten zu beantworten:

  1. Liegt eine von vornherein getroffene schriftliche Vereinbarung vor, so gilt diese.
  2. Fehlt es an einer solchen, kann auf eine entsprechende mündliche Vereinbarung ergänzt durch das tatsächliche Verhalten der Eheleute rückgeschlossen werden.
  3. Kann der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Regeln zu entscheiden, die für die Feststellungslast im Steuerrecht gelten.

Die Feststellungslast (Beweislast) für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen liegt beim Finanzamt und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen.

Ab welchen Summen fällt Schenkungssteuer an?

Ehegatten haben, unabhängig von ihrem gesetzlichen Güterstand, einen steuerlichen Freibetrag für Schenkungen in Höhe von 500.000 Euro. Dieser Freibetrag entsteht alle zehn Jahre neu. Erst wenn dieser Freibetrag überschritten wird, fällt Schenkungssteuer an.

Die obigen Grundsätze gelten natürlich auch für unverheiratete Paare. In diesem Fall beträgt der persönliche Freibetrag aber lediglich 20.000 Euro alle 10 Jahre und der anzuwenden Steuersatz ist wesentlich höher.

Schriftliche Vereinbarung

Fazit: Vor der Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto empfiehlt sich unbedingt, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen!

Hierdurch kann im Bedarfsfall gegenüber dem Finanzamt der Nachweis geführt werden, dass nur der allein einzahlende Ehegatte über das Guthaben verfügen darf beziehungsweise dass der nicht einzahlende Ehegatte von dem Guthaben nur den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten darf.