Schlag gegen die Internetpiraterie
Erfolg der Gema für Urheber von Musik und Film
Erfolg der Gema für Urheber von Musik und Film
Ein Beitrag von Desiree Szitnick
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 22.06.2018 die Schadensersatzpflicht gegen den Onlinedienst UseNeXT wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte bestätigt. Die klagende Urhebergesellschaft Gema spricht von einem „wegweisenden Erfolg“ im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet.
Richter kippen schädigendes Geschäftsmodell
UseNeXT hat durch sein Geschäftsmodell insbesondere das Hochladen und die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten gefördert, so die Richter in Hamburg. Der Anbieter des Usenet-Zugangsdienstes hatte systematisch Urheberrechtsverletzungen gefördert und sein Geschäftsmodell nach Ansicht der Richter einzig auf die illegale Verbreitung von geschützten Inhalten ausgerichtet.
Im Ergebnis war ein immenser Schaden für Urheber, deren Werke durch die Zugangssoftware ungeschützt im Internet kursieren konnten, entstanden. Dafür haftet der Onlinedienst nun als Täter auf Schadensersatz.
Für die Gema ist die Bestätigung der Schadensersatzpflicht ein großer Erfolg gegen die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken. Sie sehen in der Entscheidung einen wichtigen Präzedenzfall. Onlinedienste, zu denen eben auch UseNeXT gehört, können sich nun schwerer aus ihrer Verantwortung ziehen, sondern können auch für die Bereitstellung als Primärverantwortliche haften. Damit könnte das Urteil auch Bedeutung für weitere ähnlich gelagerte Fälle haben.
Das Sharehoster-Geschäftsmodell
Das illegale Herunterladen von Musik, Filmen und Videos ist seit Jahren ein lukratives Geschäft, gerade für Internetplattformen, die sich auf die Verbreitung illegaler Downloads spezialisiert haben. Die einzelnen Internetseiten können dabei unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Ergebnis geht es aber immer darum, eine Plattform für den illegalen Austausch von urheberrechtlich geschützten Werken zu schaffen.
Bei den sogenannten Sharehostern sind die Seiten häufig so konzipiert, dass die geschützten Inhalte (insbesondere Musik und Filme) durch eine Software direkt aufgefunden werden können. Die Plattform ist dabei gezielt auf den Download ausgerichtete und dient allein diesem Zweck. Das sogenannte Usenet bietet die Möglichkeit, die geschützten Inhalte so bereitzustellen, dass diese über zahlreiche Server weltweit verteilt sind, zu denen der Usenet-Anbieter dann den Zugang vermittelt.
Auch UseNeXT soll eine solche Geschäftspraktik genutzt haben. Wär sein Geschäftsmodell so gezielt und einzig in Richtung Urheberrechtsverletzungen ausrichtet, kann sich nach Ansicht der Richter nicht mehr aus der Verantwortung ziehen, sondern steht auch den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht. Diese Pflicht hat das Landgericht Hamburg durch die Bestätigung der Schadensersatzpflicht verdeutlicht.
Die Gema im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen
Geklagt hatte im vorliegenden Fall die Gema. Sie ist weltweit der größte Zusammenschluss von Rechteinhabern und verwaltet in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von mehr als 68.000 Mitgliedern. Dazu zählen Musiker, Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Gerade aus Sicht vieler Künstler vertritt die Gema ihre Interessen. Die Gema steht dabei für den Kampf gegen die „Kostenlos-Kultur“ im Internet und für eine Stärkung des Urheberrechtes.
Seit sich das Musik- und Filmgeschäft immer mehr in den digitalen Raum verlagert hat, kämpfen Künstler mit geringeren Gewinnen aus dem legalen Verkauf ihrer Werke. Dagegen versucht die Gema vorzugehen, damit nicht allein große Plattformen von der Bereitstellung von Musik und Filmen profitieren, ohne dass der Künstler an den Gewinnen beteiligt wird. Auch der Kampf gegen illegale Downloads im Internet gehört daher zu den Betätigungsfeldern der Gema.