Schenkungsteuer vermeiden mit disquotaler Einlage
Finanzgericht Hamburg zeigt Gesetzeslücke auf
Das Finanzgericht Hamburg zeigt auf, dass bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltungen bei der KGaA nicht der Schenkungsteuer unterliegen.
Freigebige Zuwendungen unter Lebenden, bei dem einer auf Kosten des anderen bereichert wird, unterliegen der Schenkungsteuer. Hierunter soll nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg jedoch nicht die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) fallen (FG Hamburg, 11. Juli 2023, Az: 3 K 188/21).
Vater Kommanditist, Sohn persönlich haftender Gesellschafter
Das Urteil betrifft einen Fall, in dem Vater und Sohn gemeinsam eine KGaA gründeten. Der Vater war alleiniger Kommanditaktionär und übernahm vollständig das Grundkapital der Gesellschaft. Der Sohn wurde persönlich haftender Gesellschafter und leistete eine Vermögenseinlage. Im Ergebnis war der Sohn zu 10 Prozent und der Vater zu 90 Prozent am Gesamtkapital der KGaA beteiligt. Dieses Verhältnis bestimmt nach dem Gesellschaftsvertrag auch die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn und an den Rücklagen der KGaA.
Kurz nach Eintragung der KGaA wurde vom Vater eine Einlage von mehreren Millionen in eine ungebundene Kapitalrücklage geleistet, die nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten zählt (sogenannte disquotale Einlage).
Finanzamt sieht Schenkungsteuertatbestand, Finanzgericht dagegen nicht
Für das Finanzamt war dieses Vorgehen steuerpflichtig. Dabei stützte es sich auf die Regelung in § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG: Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.
Hiergegen wehrten sich die Betroffenen und fanden Gehör beim Finanzgericht. Das Gericht sah in der Beteiligung des Sohnes keinen „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Gesetzes. Schließlich sei er nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Auch im übrigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht werde zwischen dem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA und dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft unterschieden.
Nutzung der Gesetzeslücke kein Gestaltungsmissbrauch
Dem Finanzgericht war bewusst, dass der Gesetzgeber mit § 7 Absatz 8 ErbStG Fälle disquotaler Einlagen der Schenkungsteuer unterstellen wollte. Das ändere aber nichts daran, dass dieser konkrete Fall nun mal nicht erfasst sei. Die Ausnutzung dieser Lücke ist nach Auffassung des Gerichts auch kein Gestaltungsmissbrauch.
Wer nun die Möglichkeit sieht, bei eigentlich ungünstigen steuerlichen Rahmenbedingungen gegebenenfalls große Vermögenswerte mithilfe einer disquotalen Einlage bei der KGaA frei von Schenkungsteuer zu übertragen, sollte aber gegebenenfalls noch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abwarten, bei dem Revision anhängig ist.