Schenkung durch einen Betreuer
Unter Lebenden oder von Todes wegen?
Für Personen, die als Betreuer für ihre Angehörige eingesetzt sind, kann sich zu einem bestimmten Zeitpunkt die Frage ergeben, wie deren Vermögen über deren Tod und auch den Tod des Betreuers hinaus gesichert werden kann.
Vor kurzem entschied nun der BGH: Ein Schenkungsversprechen, das über den Zeitpunkt des Todes hinauswirken soll, unterliegt dem Schenkungsverbot §§1908i Abs.2 Satz1, 1804 BGB (Beschluss v. 02.10.2019 – XII ZB 164/19)
Der Betreuer unterliegt dem Schenkungsverbot
Das Gesetz untersagt es dem Betreuer Vermögen des Betreuten zu verschenken. Natürlich darf er – wenn es dem Wunsch des Betreuten entspricht – Gelegenheitsgeschenke machen. Aber nicht mehr. Die Geschenke müssen den „Lebensverhältnissen“ des Betreuten entsprechen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Vater einer schwerbehinderten Frau deren Betreuer für vermögensrechtliche Angelegenheiten. Die Mutter war bereits verstorben; die Eltern hatten eine Stiftung errichtet, in die das Vermögen der Tochter nach deren Tod und nach dem Tod des Vaters fließen sollte.
Genehmigung eines Schenkungsversprechens durch das Betreuungsgericht?
Seitens des Betreuungsgerichts wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt für den Aufgabenkreis „Abgabe eines Schenkungsversprechens von Todes wegen“. Dieser gab notariell die entsprechenden Erklärungen ab. Das Betreuungsgericht, das diese Erklärungen genehmigen sollte, bestellte einen Verfahrenspfleger und lehnte die Genehmigung unter Verweis auf das Schenkungsverbot ab. Für die Betroffene erhob der Betreuer eine Rechtsbeschwerde.
Abgrenzung Schenkung unter Lebenden zum Schenkungsversprechen von Todes wegen
Anlässlich des Falles beschäftigte sich der BGH dann mit der Frage, um welche Art von Schenkung es sich im vorliegenden Fall handelte. Um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen handelt es sich gem. § 2301 BGB, wenn die Schenkung unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ein Schenkungsversprechen, das unbedingt erfolgt, also an keine Bedingung geknüpft ist, fällt nicht unter § 2301 Abs. 1 BGB. Und zwar gilt das selbst dann, wenn die Erfüllung auf die Zeit des Todes Schenkers oder später hinausgeschoben wird.
Der Schenker muss Bedingung nicht ausdrücklich erklären
Eine Schenkung von Todes wegen liegt demnach auch vor, wenn sich diese Bedingung (der Beschenkte überlebt den Schenker) aus den Umständen, dem Sinn der Schenkung oder der Interessenlage der Beteiligten ergibt.
Im hier beschriebenen Fall sollte eine noch zu gründende Stiftung, also eine juristische Person, nach dem Tod der Eltern beschenkt werden. Der BGH kommt zu dem Schluss, im Falle der Begünstigung einer juristischen Person, solle die Wirksamkeit der Schenkung nicht von einer „echten Überlebensbedingung“ abhängen. Es handle sich vielmehr um eine unbedingte Schenkung unter Lebenden im Sinne von § 518 BGB, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist.
Ein Betreuer kann selbst mithilfe eines Ergänzungsbetreuers nicht das Vermögen des Betreuten einer Stiftung „vermachen“. Es kommt dabei gar nicht darauf an, um welche Art Schenkungsversprechen es sich handelt. Im Falle einer Betreuung ist also unbedingt das Schenkungsverbot des §§1908i Abs.2 Satz1, 1804 BGB zu beachten und Gestaltungsmöglichkeiten jenseits einer Schenkung zu finden.