Scheidungskosten als Werbungskosten
Steuerliche Behandlung des Unterhaltsprozesses
Steuerliche Behandlung des Unterhaltsprozesses
Ein Beitrag von Desiree Szitnick
Kosten, die im Prozess um einen nachehelichen Unterhalt entstehen, können unter Umständen als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster am 03.12.2019 entschieden (Az.: 1 K 494/18 E).
Streit über nachehelichen Unterhalt
Seinen Ursprung hatte die Entscheidung des FG in einem Scheidungsverfahren. Dort hatten sich die geschiedenen Eheleute insbesondere über die Höhe des zu leistenden nachehelichen Unterhalts des Ehemannes an seine ehemalige Frau gestritten. Dabei waren Gerichts- und Rechtsanwaltskosten entstanden. Im dem darauffolgenden Steuerstreit ging es nun um die mögliche Abzugsfähigkeit dieser Kosten für die Frau im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung.
Die geschiedene Ehefrau hatte nämlich in ihrer Einkommenssteuererklärung für 2015 die erhaltenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte angegeben und zugleich die aus dem Verfahren zum nachehelichen Unterhalt entstandenen Prozessführungskosten steuermindernd geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt aber lehnte eine Berücksichtigung der Kosten ab.
Prozesskosten als abzugsfähige Kosten?
Das FG Münster hat sich in seiner Entscheidung nun nicht der Auffassung des Finanzamtes angeschlossen. Vielmehr entschied das Gericht, dass die entstandenen Prozesskosten wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen durch die Frau als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen seien.
In diesem Fall seien die Prozesskosten der Scheidung aber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung zukünftiger (höherer) Einkünfte in Form der Unterhaltszahlungen entstanden. Letztlich dienten die Aufwendungen also dem Erhalt von besteuerbarem Einkommen. Da die Frau hier zudem die Unterhaltszahlungen ihres Mannes als sonstige Einkünfte versteuert, kann sie auch die Prozesskosten steuermindernd als sogenannte Werbungskosten geltend machen, so die Auffassung des FG.
Zudem berücksichtigte das FG, dass der geschiedene Ehemann die Möglichkeit hat, seine Unterhaltszahlungen als die Ex-Frau als Sonderausgaben steuerlich abzuziehen. Damit seien die Unterhaltszahlungen auch bei der Frau als steuerbare Einkünfte zu behandeln und den übrigen Einkünften vollständig gleichgestellt. In der Folge müssten dann auch die Kosten zur Erlangung des Unterhalts als Werbungskosten abzugsfähig sein.
(Mehr dazu: Scheidung & Steuern)
Steuervorteile durch Berücksichtigung von Werbungskosten
Werbungskosten sind solche freiwillige Aufwendungen, die dem Erwerb, Sicherung oder dem Erhalt von Einnahmen dienen und damit meist eng mit dem Geldverdienen zusammenhängen. Typischerweise zählen dazu Fahrtkosten oder Ausgaben für Berufsbekleidung. Solche Werbungskosten können dann im Rahmen der Steuererklärung von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Dass dazu aber eben auch weniger typische Kosten, wie die Prozessführungskosten in einem familienrechtlichen Verfahren zählen können, zeigt nun das Urteil des FG Münster.