Einigkeit über die Scheidungsfolgen?

Notwendiger Inhalt eines Scheidungsantrags

Veröffentlicht am: 02.03.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Notwendiger Inhalt eines Scheidungsantrags

Ein Beitrag von Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht

Am Anfang des Scheidungsverfahrens steht der Scheidungsantrag. Voraussetzung für eine Scheidung ist zunächst der Ablauf des Trennungsjahres, selbst wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Ein Scheidungsantrag hat unter anderem die Mitteilung zu enthalten, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen werde. Die Zustimmung zum Scheidungsantrag ist bis zum Schluss des Scheidungstermins widerruflich. Unabhängig von der Zustimmung der Ehegatten ergibt sich bei dreijährigem Getrenntleben die unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe.

Der Scheidungsantrag muss außerdem die Angabe enthalten, ob die Scheidungsfolgesachen außergerichtlich einvernehmlich geklärt werden. Die Antragsschrift muss genau die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung zu den Folgesachen elterliche Sorge, Umgang, Kindes- und nachehelicher Unterhalt sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen getroffen haben, enthalten. Die Einhaltung der geregelten Formerfordernisse stellt eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die im Falle des Fehlens - sofern die notwendigen Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden - zur Unzulässigkeit des Scheidungsantrags führen. Durch das Formerfordernis soll dem Familiengericht nämlich bereits zu Beginn des Scheidungsverfahrens die Feststellung ermöglicht werden, ob und in welchem Ausmaß Streit zwischen den Ehegatten über die genannten Folgesachen besteht. Es gibt aber keine Verpflichtung der Ehegatten, sich über die genannten Punkte vor Einreichung des Scheidungsantrags zu einigen.

Zu den Voraussetzungen im Hinblick auf eine außergerichtliche Lösung hat das OLG Stuttgart in einer Entscheidung Stellung genommen (OLG Stuttgart mit Beschluss vom 9.10.2019 –Az.:15 UF 147/19).

Streit um den Scheidungsantrag des Ehemanns

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten am 30.05.2008 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Der Ehemann hatte die Scheidung beantragt. Die Ehegatten stritten im Beschwerdeverfahren - wie bereits in erster Instanz - darüber, ob der Scheidungsantrag den formalen Anforderungen genügt und somit zulässig war. Das Familiengericht hatte dies bejaht und die Ehe geschieden.

Die Ehefrau erstrebte vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und die Abweisung des Scheidungsantrags des Ehemannes. Zur Begründung führte sie aus, dass der Scheidungsantrag an einem Formmangel leide, da er den zwingenden Formvorschriften nicht genüge. Die pauschale Erklärung zu den Folgesachen, dass diese von den Beteiligten außergerichtlich einvernehmlich geklärt würden, werde den strengen Anforderungen nicht gerecht.

Der Ehemann verteidigte die angefochtene Entscheidung. Er machte geltend, dass aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hervorgehe, dass über die Folgesachen, insbesondere auch den Kindes- und Ehegattenunterhalt gesprochen worden sei. Weiter sei mitgeteilt worden, dass die Ehefrau die frühere Ehewohnung zusammen mit den gemeinsamen Kindern bewohne und insoweit keine Änderung beabsichtigt sei. Schließlich sei auch über die Regelung des Umgangs gesprochen worden. Selbst wenn man von einem Mangel des Scheidungsantrages ausgehe, sei dieser durch die weiteren Angaben im Scheidungstermin geheilt worden.

Das Oberlandesgericht erachtete die Entscheidung des Familiengerichts als richtig: Ein Scheidungsantrag muss die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang, den Kindes- und nachehelichen Unterhalt sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen getroffen haben, enthalten. Die Einhaltung der geregelten Formerfordernisse stellt eine zwingende Voraussetzung dar, die im Falle des Fehlens - sofern die notwendigen Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden - zur Unzulässigkeit des Scheidungsantrags führen.

Die Angaben des Ehemannes im Scheidungsantrag, dass die Folgesachen von den Ehegatten außergerichtlich einvernehmlich geklärt werden, genüge diesen Zulässigkeitsanforderungen, so das Gericht. Sie enthalte zugleich die Erklärung, dass die Ehegatten bislang noch keine Regelung zur elterlichen Sorge, zum Umgang sowie zum Kindes- und nachehelichen Unterhalt sowie bezüglich der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen getroffen haben.

Kosten- und Zeitersparnis bei der einvernehmlichen Scheidung

Grundsätzlich besteht vor dem Familiengericht in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwaltszwang, allerdings besteht von dem grundsätzlichen Anwaltszwang eine Ausnahme: Bei einvernehmlichen Scheidungen besteht für den Antragsgegner keine Anwaltspflicht, was  bedeutet, dass er dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmen kann. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist es also nicht erforderlich, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten werden. Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte diesem lediglich zustimmt. Der Ehegatte, der nicht anwaltlich vertreten wird, kann dann allerdings keine Verfahrenshandlungen vornehmen.

Somit kommt es zu einer großen Kostenersparnis, denn die Kosten für den zweiten Rechtsanwalt entfallen komplett. Zudem dauert das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht so lang. Lassen Sie sich daher von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten, ob eine einvernehmliche Scheidung bei Ihnen möglich wäre und wie der Scheidungsantrag dann genau gestellt werden muss, um hier keine Fehler zu machen.