"Scheidung Online" keine unerlaubte Anwaltswerbung
Entscheidung des OLG Hamm
Die Internetwerbung eines Rechtsanwalts mit dem Slogan "Scheidung online - spart Zeit, Nerven und Geld" ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 7. März 2013 - 4 U 162/12) nicht irreführend und verstößt auch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot des anwaltlichen Berufsrechts.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt warb ein Rechtsanwalt für Familienrecht mit dem genannten Slogan und gab zusätzlich den Hinweis, dass bei unstreitigen Scheidungen durch die bloße Beauftragung eines einzigen Rechtsanwalts nicht unerhebliche Kosten eingespart werden könnten. Hierin sah die zuständige Rechtsanwaltskammer eine irreführende Werbung sowie einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Der Rechtsanwalt wurde auf Unterlassung verklagt. Nachdem das Landgericht Bochum bereits eine dem familienrechtlichen Anwalt Recht gab, wies auch das OLG Hamm die berufung zurück. Alle Aussagen der betroffenen Werbung zur Scheidung Online seihen im Zusammenhang nicht marktschreierisch und damit zulässig.
Hintergrund
Der Rechtsanwaltsmarkt ist hart umkämpft. Insbesondere Im Familienrecht, wo nicht nur zahlreiche Fachanwälte für Familienrecht, sondern auch andere Rechtsanwälte und Kanzleien tätig sind, ist die Konkurrenz groß. Der steigende Wettbewerb führt dazu, dass Anwälte immer offensiver werben, insbesondere kostengünstig über das Internet. Die Restriktionen des anwaltlichen Berufsrechts sind in dieser Hinsicht in den vergangenen Jahren immer weiter aufgeweicht, so dass Rechtsanwälte, Fachanwälte oder sonstige Berufsträger - ob im Familienrecht oder in anderen Rechtsbereichen - immer seltener wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Kollegen befürchten müssen. Der Grundsatz der Werbefreiheit gilt immer mehr auch für Rechtsanwälte.