Rufname jetzt offizieller Vorname?

Eine Gesetzesänderung machts möglich

Das deutsche Namensrecht ist eigentlich sehr strikt. Einfach so nach freiem Belieben den Vor- oder Nachnamen ändern geht nicht. Nur wenn besondere Umstände vorliegen wird ein Antrag unter Umständen genehmigt, z.B. wenn der Name besonders exotisch ist oder der Betroffene unter seinem Namen leidet.

Veröffentlicht am: 06.11.2018
Qualifikation: Rechtsanwältin in Hamburg und Berlin
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Doch eine Gesetzesänderung im Familienrecht macht es jetzt möglich, die Reihenfolge der Vornamen ohne weitere Gründe zu tauschen. Und auch sonst steckt der November voller Überraschungen im Namensrecht.

Änderung der Vornamen möglich

Der Bundestag hatte einen entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung "zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften" (Drucksache 18/11612) schon im Mai 2017 angenommen. Nun tritt die neue Regelung zum 01. November 2018 in Kraft.

Danach können Bürger mit mehreren Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt die Reihenfolge ihrer Vornamen ändern. Die Bundesregierung führte in der Vorlage aus, es wollten zunehmend Bürger ihren im Alltag gebräuchlichen Vornamen in Reisedokumente und andere behördliche Unterlagen übernehmen.

Mit der Neuregelung solle verhindert werden, dass Dritte wie etwa Banken, Versicherungen oder Fluggesellschaften anstelle des gebräuchlichen Namens den in der Reihenfolge des Dokuments zuerst stehenden Vornamen verwenden.

Nicht beim Doppelnamen

Einige Einschränkungen gibt es allerdings: Die Neureglung geht nicht, wenn die Eltern die zwei Vornamen mit einem Bindestrich verbunden haben. Dann handelt es sich namensrechtlich nicht um zwei Vornamen, sondern um einen Doppelnamen. Ebenfalls nicht ändern lässt sich die Schreibweise des Namens. Auch neue Vornamen hinzufügen oder einen weglassen geht nicht.

Dafür hat der Entwurf die Verwaltung im Blick gehabt: Zur Verkürzung von Wartezeiten wurde die Zuständigkeit für die Beurkundung von Namenserklärungen von Deutschen im Ausland vom Standesamt I in Berlin auf die regionalen Wohnsitzstandesämter verlagert, wenn der Betroffene einen früheren Wohnsitz im Inland hatte.

Namensänderung: Strenge Voraussetzungen

Dank der Neuregelung dürfte der Trend, seinem Kind mehrere Vornamen zu geben, einen weiteren Aufschwung erfahren. Denn das neue Gesetz eröffnet die erste Möglichkeit im deutschen Namensrecht, seinen Vornamen quasi beliebig ohne das Dazutreten äußerer Umstände zu ändern.

Eigentlich ist die Änderung eines einmal festgelegten Vornamens nur in Ausnahmefällen möglich. Solche Ausnahmen sind vor allem dann gegeben, wenn der Betroffene unter seinem Vornamen leiden muss, etwa weil er anstößige Wortspiele provoziert, besonders schwer zu schreiben bzw. buchstabieren ist, oder seinen Träger sonst der Lächerlichkeit preisgibt.

Aber auch nach der Einbürgerung kann eine Anpassung des ausländischen Namens an eine deutsche Variante, z.B. von "Andrej" zu "Andreas" erfolgen. Die genauen Voraussetzungen dazu finden sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

Geschlechtsneutral: "Ehepartner" 

Eine weitere Neuregelung im Namensrecht, die ebenfalls ab dem 01. November 2018 in Kraft tritt, betrifft übrigens die Ehe für alle. Ein Jahr nach ihrer Einführung zieht nun die Verwaltung mit einer Umstellung des Eheregisters nach.

Nachdem bisher nur die Einträge "Ehefrau" und "Ehemann" möglich waren, werden nun beide Partner als "Ehegatten" bezeichnet. Damit wird endlich die Unannehmlichkeit beseitigt, nach der schwule oder lesbische Paare jeweils an einer der Stellen einsortiert werden mussten.

Und da sag einer, das deutsche Namensrecht sei nicht wandlungsfähig…