Rechtsanwälte wollen Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts

Modernisierung soll Kanzleien mehr Flexibilität verschaffen

Veröffentlicht am: 23.05.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Modernisierung soll Kanzleien mehr Flexibilität verschaffen

Das Gesellschaftsrecht für Personengesellschaften (GbR, GmbH & Co. KG etc.) soll reformiert werden. So will es die Bundesregierung in Berlin. Bei dem Vorhaben hat sich nun auch die Bundesrechtsanwaltskammer eingeschaltet. Die Anwälte wollen die Gelegenheit nutzen, um ihre berufsrechtlichen Zwänge zu lockern. Gerade größere Wirtschaftskanzleien werden prüfen, welche neuen Möglichkeiten sich für sie gesellschaftsrechtlich und berufsrechtlich ergeben könnten.

Änderung des Berufsrechts für Rechtsanwälte

Eine Hauptforderung der Kammer in einer Stellungnahme vom 8. Mai 2018 besteht darin, Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Gesellschaften und Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zuzulassen. Dafür solle die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ebenfalls reformiert werden und die Beteiligungsgesellschaften beziehungsweise die Zusammenschlüsse müssten dann den Anforderungen dieser neuen BRAO genügen.

Darüber hinaus fordert die Bundesrechtsanwaltskammer, auch solche Berufsausübungsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, auf Antrag zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden können, wenn sie über einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag verfügen, der den Erfordernissen der BRAO entspricht.

Neuregelung des Fremdbesitzes von Kanzleien

Die Rechtsanwälte der Kammer haben sich auch mit dem Thema „Fremdbesitz“ bei Kanzleien beschäftigt. Sie schlagen vor, dass die Vorschriften der BRAO, die eine Beteiligung von „Nicht-Anwälten“ und „Nicht-Sozietätsfähigen“ auf alle Berufsausübungsgesellschaften, also alle Personengesellschaften und hybriden Gesellschaftsformen wie die LLP zu erstrecken. Der Kammer in Berlin geht es dabei darum, die Voraussetzungen für eine diskriminierungsfreie Anwendung dieser berufsrechtlichen Beschränkungen zu schaffen.

Auch die Kommanditgesellschaft (KG) soll nach dem Willen der Bundesrechtsanwaltskammer als Berufsausübungsgesellschaft für Anwälte zugelassen werden – und zwar als Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG. Damit solle die Freizügigkeit für alle in der EU tätigen Berufsausübungsgesellschaften gewährleistet werden.

Reform wohl fällig

Viele der Vorschläge der Kammer sind zu begrüßen. EU-Harmonisierung und Globalisierung sind wie so oft wichtige Antriebsquellen, wenn es um Neuregelungen für konservative Berufsgruppen wie die Anwaltschaft geht. Gut dass sich die Bundesrechtsanwaltskammer aktiv dem Thema annimmt.

Das anwaltliche Berufsrecht bzw. Gesellschaftsrecht wird auch nach einer Modernisierung nicht immer leicht zu handhaben sein. Auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts agierende Kanzleien mit einer entsprechenden Größe, Ausrichtung und Expertise – durch erfahrene Fachanwälte für Gesellschaftsrecht – werden hier wohl die ersten sein, die neue gesetzliche Möglichkeiten in der Praxis umsetzen werden.