Progressionsmilderung bei Exit-Vergütung
Anwendbarkeit der „Fünftel-Regelung“ auf virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen
Sind die Mitarbeiter eines Unternehmens zusätzlich zu ihrem Arbeitsvertrag durch ein virtuelles Beteiligungsprogramm an ihren Arbeitgeber gebunden, ist die Freude im Falle eines Exits regelmäßig groß. Schließlich werden die Mitarbeiter beim Verkauf des Unternehmens wirtschaftlich so gestellt, als hätten sie ihre virtuelle Beteiligung am Unternehmen - gleich wie die „echten“ Gesellschafter des Unternehmens - gewinnbringend mitverkauft.
Im Ergebnis führt der Exit dann zum Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs der Mitarbeiter gegen die Gesellschaft auf Zahlung einer Exit-Vergütung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich insbesondere nach der Höhe der von den jeweiligen Mitarbeitern angesparten virtuellen Beteiligungen sowie der Höhe des Kaufpreises, der insgesamt an die Gesellschafter geflossen ist.
Exit-Vergütung unterliegt Einkommensteuer – sogar „Reichensteuer“ könnte fällig sein
Da die Zahlung der Exit-Vergütung an die Mitarbeiter steuerrechtlich jedoch nicht als Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung, sondern als Arbeitslohn zu qualifizieren ist, folgt auf die erste Freude über den Exit nicht selten eine gewisse Ernüchterung.
Gerade in den Fällen, in denen die Exit-Vergütung zugunsten der Mitarbeiter besonders hoch ausfällt, kann sie nämlich dem Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent oder sogar der sog. „Reichensteuer“ in Höhe von 45 Prozent des im Veranlagungsjahr zu versteuernden Einkommens unterliegen. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Einkommenssteuer ist dabei jeweils der Zeitpunkt des Zuflusses der Exit-Vergütung beim Arbeitnehmer.
Mögliche Steuererleichterung durch Fünftel-Regelung
Nach der sog. „Fünftel-Regelung“ besteht allerdings die Möglichkeit einer positiven Auswirkung auf die Einkommenssteuerlast der Mitarbeiter, wenn die Mitarbeiter gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Kalenderjahren über eine Dauer von mehr als zwölf Monaten für die Gesellschaft tätig waren und auf dieser Grundlage am virtuellen Beteiligungsprogramm der Gesellschaft teilnehmen konnten.
Nach der Regelung in § 34 Abs. 1 EStG wird die Exit-Vergütung eines Mitarbeiters dann im Jahr des Zuflusses als außerordentliche Vergütung qualifiziert und separat vom sonstigen Einkommen des Mitarbeiters nur mit dem Einkommenssteuersatz belastet, der sich ergeben würde, wenn im Jahr der Zahlung der Exit-Vergütung nur ein Fünftel der Exit-Vergütung ausgezahlt worden wäre.
Finanzamt sollte Anwendbarkeit der Fünftel-Regelung prüfen
Auch wenn die Finanzbehörden die Anwendbarkeit der Fünftel-Regelung von Amts wegen prüfen müssen, sollten Mitarbeiter im Falle der Zahlung einer Exit-Vergütung immer sicherstellen, dass dies auch tatsächlich geschehen ist. Gerade wenn ein Mitarbeiter unabhängig vom Erhalt einer Exit-Vergütung einer nur geringen oder mittleren Einkommenssteuerbelastung unterliegt, kann dies einen wesentlichen finanziellen Unterschied machen.