Otto-Versand unterliegt im Streit um Marken- und Namensrechte

Urteil des Landgerichts Hamburg zur Verwechslungsgefahr

Veröffentlicht am: 25.07.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Urteil des Landgerichts Hamburg zur Verwechslungsgefahr

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Die Richter am Landgericht in Hamburg hatten über einen Namensstreit zwischen dem Versandhaus „Otto“ und den gleichnamigen Burger-Lokal „Otto´s Burger“ zu entscheiden. Der Versandriese sah sich durch die hippen Burger-Restaurants in seinen Unternehmensrechten verletzt. Eine solche Gefahr konnten die Richter allerdings nichts bestätigen – die Klage des Versandhauses blieb im Ergebnis erfolglos.

Otto-Versand fürchtet gleichnamige Konkurrenz aus der Gastronomie

Die Burger-Restaurants „Otto´s Burger“ in Hamburg haben sich mittlerweile bereits einen Namen gemacht. Obwohl das Unternehmen vergleichsweise jung ist, kennen viele Hamburger den Burger des Lokals aus dem Schanzenviertel. So verwundert es auch nicht, dass auf das erste winzige Restaurant mittlerweile drei trendige Lokale in der Hansestadt folgten. Eine erste Filiale in Köln ist bereits in der Planung.

Ebenfalls auf die Burger-Lokale aufmerksam geworden war aber auch der Otto-Versand, der sich durch die Namen der Restaurants in seinen unternehmerischen Namensrechten verletzt sah und in der Folge klagte.

Die Richter in Hamburg hatten nun darüber zu entscheiden, ob durch die Bezeichnung „Otto´s Burger“ die Namens- und Markenrechte des Versandhauses in unzulässiger Weise verletzt wurden.

Versandhaus unterliegt im Namensstreit

Eine solche Verletzung lehnten die Richter im Ergebnis allerdings ab. Eine Gefährdung der Markenrechte des Unternehmens liege schon deshalb nicht vor, da eine Verwechslungsgefahr beider Unternehmensbezeichnungen ausgeschlossen sei. Vielmehr brächten nach Ansicht der Richter die von den Burger-Lokalen angesprochenen Gäste „Otto´s Burger“ nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhauses in Verbindung. Ausschlaggebend dafür seien insbesondere die unterschiedlichen Geschäftsfelder beider Unternehmen.

Zudem handele es sich bei dem Namen „Otto“ um einen gängigen Vor- und Nachnamen. Allein auf der Verwendung eines solchen geläufigen Namens könne eine Verletzung von Namensrechten nicht gestützt werden.

Damit lehnten die Richter eine Verletzung von Markenrechten vorliegend ab. Auch eine unlautere Wettbewerbspraktik könne dem Inhaber der Burger-Lokale nicht vorgeworfen werden.

„Otto´s-Burger“ weiter auf Erfolgskurs

Ob der Streit um die Unternehmenskennzeichnung noch in die nächste Runde geht bleibt abzuwarten. Der Otto-Versand will nach eigenen Angaben erst nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe über weitere Schritte entscheiden.

Der Inhaber der Burger-Lokale zeigte sich nach dem Urteil der Richter erleichtert. Er selbst habe nach eigenen Angaben nie eine Verwechslungsgefahr mit dem Otto-Versandhaus befürchtet. Vielmehr sollen seine Restaurants ihren Namen dem vermeintlichen Burger-Erfinder Otto Kuase zu verdanken haben. Den Vorwurf von unlauteren Wettbewerbspraktiken weist der Gastronom entschieden zurück und sieht sich nun durch das Urteil des Gerichtes darin bestätigt.