Online-Apotheke und Datenschutz?
Wettbewerber dürfen DSGVO-Verstöße abmahnen
Zur endgültigen Klärung eines Streits zwischen zwei Apothekern stellte der BGH dem EuGH die Fragen, ob ein Mitbewerber den Konkurrenten wegen Datenschutzverstöße abmahnen darf und, ob nicht-verschreibungspflichte Medikamente Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO sind. Der EUGH beantwortete beide Fragen mit JA.
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind stets die Grenzen und Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu wahren. Dass gegen einen Datenschutzverstoß die einzelnen Betroffenen vorgehen können ist allgemein bekannt. Nun zeigt ein aktuelles Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), dass auch Mitbewerber Konkurrenten wegen eines DSGVO-Verstoßes abmahnen dürfen (EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-21/23).
Apotheke vs. Apotheke
Eine online-Apotheke vertrieb Medikamente sowohl über eine eigene Webseite als auch über den Amazon-Marktplace. Dabei fragte der Apotheker im Rahmen der Bestellung unter anderen Gesundheitsdaten der Kunden ab, für die er allerdings keine Einwilligung einholte. Dies sei unlauter Wettbewerb – so die klagende Konkurrenz. Die online-Apotheke würde gegen die Vorschriften der DSGVO verstoßen. Die Konkurrenz-Apotheke beantragte vor Gericht daher den Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über Amazon zu verbieten, solange die Möglichkeit der Einwilligung nicht besteht.
Der Fall gelangte bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Bevor dieser allerdings endgültig entscheiden konnte, musste durch den EuGH festgestellt werden, ob die Konkurrenz-Apotheke nach der DSGVO klageberechtigt ist und es sich bei apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten um Gesundheitsdaten in diesem Sinne handelt.
Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO?
Der EuGH macht deutlich, dass auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO sind. Dies folge daraus, dass auch aus diesen „mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung“ Schlussfolgerungen über den Gesundheitszustand des Betroffenen gezogen werden können. Das Umfassen solcher Daten liege im Schutzzweck des Datenschutzrechts. Daran ändere auch die Möglichkeit, dass die Medikamente für jemand anderen bestellt worden sind, nichts.
Auch die Klageberechtigung der Konkurrenz liegt nach EuGH vor. Die Gewährung dieser ermögliche die Verhinderung zahlreicher Verstöße gegen den Datenschutz und stärke die Datenschutzrechte der Betroffenen. Die online-Apotheke durfte demnach durch die Konkurrenz nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden.
Einwilligungserfordernis für alle Apotheken?
Das Urteil des EuGH zeigt erneut, dass die Vorschriften der DSGVO ernst genommen werden müssen. Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass alleinig die Übermittlung der Daten an die Plattform beanstandet werden. Die Datenverarbeitung in der Apotheke selbst ist unproblematisch. Apotheken mit Patientenkontakt benötigen also weiterhin keine Einwilligung bei der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln.