Rückkehr ins Homeoffice?
Ab Oktober sollen Arbeitgeber wieder Homeoffice-Option anbieten
Der Winter naht und die Bundesregierung fordert eine Rückkehr ins Homeoffice. Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkret zu bedeuten hat, lesen Sie im Folgenden...
Ab Oktober sollen Arbeitgeber wieder Homeoffice-Option anbieten
Autorin: Anna-Maria Blömer
Der Winter naht und damit seien erneut steigende Infektionszahlen zu erwarten. Arbeitsminister Hubertus Heil von der SPD hat sich deshalb dafür ausgesprochen auch diesen Winter und Frühling – soweit möglich – auf die Arbeit aus dem Homeoffice zurückzugreifen. Arbeitgeber sollen dann grundsätzlich wieder dazu verpflichtet werden, ihren Beschäftigten zum Schutz vor Corona-Infektionen die Arbeit aus den eigenen vier Wänden zu ermöglichen, soweit die Arbeitnehmertätigkeit das zulasse.
Wer speziell von dieser Homeoffice-Pflicht jedoch ausgenommen wäre, wird bis in Kraft treten der Regelung vom Bundesministerium noch bekanntgegeben.
6 Monate Homeoffice – erst im April zurück ins Büro?
Die Rückkehr ins Homeoffice soll zum 01.10.2022 erfolgen und die Regelung bis einschließlich des 07.04.2023 gelten. Insgesamt sollen Arbeitnehmer also wieder ein halbes Jahr aus ihrem hauseigenen Büro arbeiten, bevor sie wieder in Präsenz zur Arbeit erscheinen müssen.
Die Regelung zur Homeoffice-Angebots-Pflicht, welche jetzt wieder aufgenommen werden soll, war Anfang des Jahres am 19. März erst ausgelaufen. Damals mussten Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, sofern deren Tätigkeitsbereich dies zuließ, die Möglichkeit anbieten, von zu Hause aus zu arbeiten. So soll es auch ab Oktober wieder sein.
Was gilt im Homeoffice?
Bei der Arbeit aus dem Homeoffice müssen Arbeitgeber ein rechtssicheres Arbeiten gewährleisten. Denn arbeitsrechtliche Vorgaben müssen auch dann eingehalten werden, wenn das eigene Heim der neue Arbeitsplatz ist.
Um Bußgelder zu vermeiden, sollten sowohl die Vorschriften zum Arbeitsschutz und Datenschutz als auch Arbeitszeitregelungen im Homeoffice eingehalten werden. Diese Pflichten ergeben sich vor allem aus § 3 ArbSchG, § 2 Abs. 7 ArbStättV sowie Art. 25 Abs. 2, Art. 32 DS-GVO und gelten grundsätzlich auch, wenn die Arbeitnehmer im hauseigenen Büro arbeiten.
Kann man ab dem 07.04.2023 weiterhin im Homeoffice arbeiten?
Es kommt darauf an – Gibt es eine Regelung im Arbeitsvertrag, die das Arbeiten aus dem Homeoffice auch schon vorher erlaubte, kann diese Möglichkeit in einem gegebenenfalls begrenzten Umfang grundsätzlich weiterhin wahrgenommen werden.
Denn ein rechtlicher Anspruch auf Homeoffice ergibt sich ausschließlich dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten ist. Daran hat auch das Infektionsschutzgesetz nichts geändert bzw. die coronabedingte Regelung, verpflichtend Homeoffice zu ermöglichen.
Besteht also keine solche individuelle Regelung mit dem Arbeitgeber, müssen grundsätzlich alle Beschäftigten aus dem coronabedingten Homeoffice wieder ins Büro zurückkehren, wenn die Ausnahmeregelung ausläuft.
Neben Homeoffice-Angebot müssen Hygienekonzepte verfolgt werden
Grund für die erneute Homeoffice-Pflicht ist, dass wieder steigende Infektionszahlen zu erwarten seien. Neben dem Anbieten der Arbeit aus dem Homeoffice – bzw. wenn Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben ihrer Tätigkeit von zuhause aus nachzukommen – müssen Arbeitgeber ein Hygienekonzept mit bewährten Schutzmaßnahmen erstellen und befolgen. Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 618 BGB). Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wurden vor allem im coronabedingten Arbeitsrecht reichlich weiterentwickelt.
Dazu zähle unter anderem die "Verminderung betrieblicher Personenkontakte, zum Beispiel durch die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und durch das Angebot an die Beschäftigten, im Homeoffice zu arbeiten".
Präsenzmitarbeiter sollen sich regelmäßig testen
Zwar gilt die grundsätzliche Pflicht für Arbeitgeber, seinen Angestellten anzubieten ihrer Arbeitnehmertätigkeit in ihrer eigenen Wohnung nachzukommen – allerdings nur sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ist das der Fall und Beschäftigte müssen jeden Arbeitstag in Präsenz beim Betrieb erscheinen, sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, allen Arbeitnehmern mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten.