Voraussetzungen für eine Namensänderung
Alexa? Ändere meinen Namen!
Ein kleines Mädchen teilte bedauerlicherweise den Vornamen mit einem bekannten Sprachassistenten. Dadurch wurden ihr regelmäßig von fremden Leuten Befehle erteilt, wie man es eben mit dem Sprachassistenten getan hätte. Ob der Antrag auf Namensänderung wegen seelischer Belastung vom Gericht stattgegeben wurde, lesen Sie im Folgenden.
So oder so ähnlich mag es sich abgespielt haben, nachdem ein kleines Mädchen von anderen Kindern andauernd wegen ihres Vornamens aufgezogen wurde. Da sie ihren Vornamen bedauerlicherweise mit einem bekannten Sprachassistenten teilte, hielten sich Spielgefährten nicht damit zurück, ihr Befehle zu erteilen. Irgendwann war der Zeitpunkt erreicht, ab dem die Eltern der Hänselei ihrer Tochter ein Ende setzen wollten.
Die Änderung des Vornamens hielten sie für eine angemessene Maßnahme, sodass sie kurzerhand einen Antrag auf Namensänderung stellten. Die zuständige Stadt hielt dies dagegen nicht für notwendig. Wie das Verwaltungsgericht Göttingen in diesem Fall entschieden hat, erläutern wir im Folgenden (VG Göttingen, Urteil vom 21.06.2022 - 4 A 79/21).
Seelische Belastung durch Namensidentität mit Sprachassistent
Die Namensänderung sollte in der Form geschehen, dass ein zweiter Vorname hinzugefügt wird. Das Leiden der Tochter unter dem Mobbing und den Hänseleien der anderen Kinder sei aus Sicht der Eltern ein ausreichender Grund für die Ergreifung dieser Maßnahme.
Das andauernde Erteilen von Befehlen durch andere Personen führe zu einer erheblichen seelischen Belastung der Vorschülerin. Und der einzige Grund dafür sei, dass ihr Vorname sofort mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht wird.
Außerdem sei der Vorname, der zugleich das Schlüsselwort ist, um einem Gerät Befehle zu erteilen, aus eben diesem Grund in besonders herausragendem Maße missbrauchsgeeignet. Der Name provoziere quasi beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem selben Namen zu erteilen. Von einem einfachen Wortwitz könne dann keine Rede mehr sein.
VG: Seelische Belastung wichtiger Grund für Namensänderung
Die Stadt hielt dagegen, dass keinerlei ärztliche oder psychologische Gutachten vorlägen, um die vorgebrachte seelische Belastung zu belegen. Ihr zufolge bereuten die Eltern in erster Linie die frühere Namensgebung. Wenn die Gleichnamigkeit mit einem Produkt sofort zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen würde, so könne ja jeder Name mit einiger Fantasie ins Lächerliche gezogen werden.
Das Verwaltungsgericht entschied jedoch zu Gunsten der Eltern. Die Richter sahen in der seelischen Belastung des Kindes sehr wohl einen wichtigen Grund für die Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach liegt ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor, wenn die privaten Interessen an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwögen.
Namensänderung – Wiedererkennungswert bei zweiten Vornamen
In der Begründung hieß es, dass eine seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben müsse. In Anbetracht des jungen Alters des Mädchens und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Hänseleien auch in Zukunft weiter andauern, wurde einer Namensänderung stattgegeben.
Das öffentliche Interesse an einer Namensbeibehaltung sei außerdem bei dem Vornamen eines Kleinkindes – welches noch kaum am Rechtsverkehr teilgenommen hat – von geringerer Bedeutung als beispielsweise bei der Änderung des Familiennamens. Durch das ledigliche Hinzufügen eines zweiten Vornamens bleibe außerdem ein Wiedererkennungswert erhalten.
Nachnamen des Kindes ändern – wann geht das?
Seinen Namen kann man sich (eigentlich) nicht aussuchen. Wer ihn einmal hat, kann ihn so leicht nicht mehr loswerden. Einige Möglichkeiten, seinen Namen zu ändern, kennt das Namensrecht aber doch.
Ohne eine Änderung des Familienstands oder der Sorgerechtskonstellation kann ein Nachname grundsätzlich nur unter einer Bedingung geändert werden. Und zwar dann, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen unzumutbare Nachteile durch den Nachnamen entstehen. Hier muss der Betroffene einen entsprechenden Nachweis erbringen.
In der Regel wird vorgebracht, man leide psychisch unter dem Namen. Eine Absprache sollte jedoch vorab mit dem zuständigen Standesamt erfolgen.