Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Unternehmenskaufverträgen

Konfliktträchtige M&A-Klauseln gegen unerlaubte Konkurrenz

Veröffentlicht am: 30.03.2020
Qualifikation: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
Lesedauer:

Es ist ein Standard in Anteilskaufverträgen: das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, welches der Verkäufer unterzeichnen soll. Die Sinnhaftigkeit solcher Verbote leuchtet unmittelbar an, der Verkäufer soll nicht durch Konkurrenztätigkeiten das frisch erworbene Unternehmen wirtschaftlich schwächen. In Streitigkeiten nach einem Unternehmensverkauf, sogenannte Post-M&A-Streitigkeiten werden dem Verkäufer häufig auch Verletzungen von Wettbewerbsverboten vorgeworfen.

Kein Wettbewerb

Der Verkäufer verpflichtet sich typischerweise, jeglichen mittelbaren oder unmittelbaren Wettbewerb zu unterlassen. Ausdrücklich ausgenommen werden betragsmäßig unbedeutende Kapitalbeteiligungen, bei denen angenommen wird, dass der Verkäufer keinen materiellen Einfluss auf das Konkurrenzunternehmen hat. Ist das Wettbewerbsverbot zu weit formuliert und schränkt also den Verkäufer zu weit in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung ein, ist es sittenwidrig und damit unwirksam. Daher kann ein vermeintlich scharfes Wettbewerbsverbot schnell zum juristischen Eigentor werden. Die Rechtsprechung ist hier im Fluss und vermeintlich sichere Formulierungen werden bei einer Klage regelmäßig von Gerichten gekippt.

Kein Abwerben von guten Mitarbeitern

Auch im Kampf um gutes Personal soll sich der Verkäufer zurückhalten. Typischerweise darf er über einen Zeitraum von 24 Monaten keine Mitarbeiter der verkauften Gesellschaft abwerben. Fraglich ist hier aber, wie damit umzugehen ist, wenn Mitarbeiter direkt auf den Verkäufer zugehen und dort arbeiten wollen. Mit Blick auf deren im Grundgesetz verbürgte Berufsfreiheit wird man dies zulassen müssen und im Ergebnis dies nicht als Verletzung des Abwerbeverbots von Arbeitnehmern ansehen.

Achtung Vertragsstrafe

Es ist für den geschädigten Käufer fast unmöglich, aus einer Verletzung der genannten Wettbewerbsverbote ganz konkret einen monetären Schaden abzuleiten und im Streit zu beziffern. Daher, aber natürlich auch zur Abschreckung, sind die oben beschriebenen Verbote regelmäßig mit kräftigen Vertragsstrafen versehen. 

AGB-Recht auch beim M&A-Deal

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB-Recht – gilt grundsätzlich auch bei M&A-Deals. Wenn ein Käufer im Rahmen einer build-and-buy-Strategie ein Unternehmen nach dem anderen aufkauft und integriert und dabei stets seinen Muster-SPA verwendet, dann sind die dort enthaltenen Klauseln jeweils für sich genommen „AGBs“.

Dies schafft Wirksamkeitsrisiken für den Käufer, da sein Vertrag letztlich an den strengen Maßstäben des AGB-Rechts, gegebenenfalls sogar an denen des Verbraucherschutzrechts gemessen wird. Es bietet zugleich Chancen für den Verkäufer, sich eines Wettbewerbsverbots oder Abwerbeverbotes (Mitarbeiter, Kunden) unter Verweis auf dessen AGB-Widrigkeit zu entledigen.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind aus der Praxis nicht wegzudenken. Unterschätzt wird jedoch von Käuferseite oftmals der strenge Maßstab, den Gerichte an deren Wirksamkeit legen. Solche Unachtsamkeiten können jedoch teuer werden!

Corona Krise als Brandbeschleuniger

Die aktuelle durch das Corona Virus verursachte Wirtschaftskrise verschärft vorhandene oder verursacht latent vorhandene Konflikte. In diese Situation werden sicherlich auch zahlreiche Unternehmenskaufverträge auf den Prüfstand gestellt, etwa wenn der Unternehmensverkäufer sich plötzlich als Fremdgeschäftsführer in einem nun strauchelnden Unternehmen oder – noch schlimmer – ohne Job und ohne Möglichkeit, den vereinbarten Earn-Out zu erreichen, auf der Straße wieder findet. Dies kann dazu führen, dass es Verkäufer darauf ankommen lassen und vertragswidrig Wettbewerbsverstöße begehen.