Nacherklärung von Steuern auf geerbtes Schwarzgeld
BFH zur Abzugsfähigkeit der Kosten
BFH zur Abzugsfähigkeit der Kosten
Schwarzgeld im Nachlass, undeklarierte ausländische Bankguthaben, Steuerhinterziehung durch den Erblasser - mit dieser durchaus nicht traumhaften Situation sehen sich in der Praxis eine nennenswerte Anzahl von Erben konfrontiert. § 153 Abgabenordnung (AO) verpflichtet den Erben in diesem Fall dazu, die Steuerhinterziehung des Erblassers richtig zu stellen und etwaig erforderliche steuerliche Nacherklärungen bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Handelt der Erbe nicht entsprechend dieser Rechtspflicht, macht er sich selbst strafbar.
Steuerberaterkosten zur Nacherklärung von Schwarzeinkünften des Erblassers abzugsfähig?
Lässt der Erbe durch einen Steuerberater die nachträglich zu erklärenden Einkünfte des Erblassers ermitteln und entsprechende steuerliche Nacherklärungen erstellen, sollte er -so der gesunde Menschenverstand- die insoweit entstandenen Kosten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Kosten der Regelung des Nachlasses gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehen können.
In gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.12.2015 (BStBl. I 2015, 1028) konstatierte die Finanzverwaltung, dass der Erbe zwar gesetzlich zur Abgabe der steuerlichen Nacherklärungen verpflichtet sei, diese Verpflichtung aber nicht die Beauftragung eines Steuerberaters umfasse. Der dem Steuerberater erteilte Auftrag gehe allein auf die Willensentscheidung des Erben zurück, die Anerkennung entsprechender Kosten laufe dem strengen Stichtagsprinzip des § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz zuwider, ferner seien diese Kosten auch nicht „unmittelbar“ und „im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses“ gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG entstanden.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes
Der Bundesfinanzhof hat sich in einer bemerkenswert klaren Entscheidung (BFH-Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19) gegen diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gestellt. Nach Auffassung des Gerichts unterfallen Steuerberatungskosten für die Legalisierung des Schwarzgeldes des Erblassers den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, es handele sich um „Nachlassregelungskosten“ gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes dienen diese Kosten dazu „den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten – nämlich der Steuerschulden – zu klären und gehören nicht zu den Kosten der Nachlassverwaltung.“ Besteht ein ausreichend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Anfall der Erbschaft, steht nach der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes dem Abzug der entsprechenden Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer des Erben nichts im Weg.
Nichtanwendungserlass? So wahren Sie Ihre Rechte
Es ist noch unklar, ob die Finanzverwaltung abhelfen und die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ändern oder sich mit einem Nichtanwendungserlass gegen den Bundesfinanzhof stellen wird. Im letztgenannten Fall muss jeder steuerpflichtige Erbe zur Wahrung seiner Rechte selbst Maßnahmen gegen etwaige Kürzungen der Nachlassverbindlichkeiten durch das Finanzamt ergreifen und Einspruch gegen entsprechende Erbschaftsteuerbescheide respektive Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben.