Muss das Finanzamt personenbezogene Daten herausgeben?
BFH zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
In welchem Umfang kann ein Steuerpflichtiger seinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt geltend machen? Der Bundesfinanzhof fällte ein klarstellendes Urteil.
Der Bundesfinanzhof hat Anfang des Jahres ein konkretisierendes Urteil zu den Voraussetzungen und den Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO gefällt (BFH, Urteil vom 12.03.2024 – Az. IX 35/21). Anlass dazu gab ein Fall, indem ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt Kopien der ihn betreffenden verarbeiteten Daten inklusive der erlassenen Verwaltungsakte verlangte.
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO
Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt das „Auskunftsrecht der betroffenen Person“. Dieses umfasst einen Anspruch des Betroffenen darauf, zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über ihn, vom jeweiligen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, verarbeitet werden.
Steuerpflichtiger verlangt Kopien von Verwaltungsakten
Der BFH hatte es im konkreten Fall mit einem Steuerpflichtigen zu tun, der vom Finanzamt die Herausgabe von (elektronischen) Kopien von Verwaltungsakten begehrte, die ihn betreffende personenbezogene Daten enthielten. Zum Bedauern des Steuerpflichtigen gab das Finanzamt keinerlei Unterlagen heraus. Als der Betroffene gerichtlich dagegen vorging, erlag er zunächst einer Niederlage vor dem Finanzgericht. Die Richter sahen damals keinerlei rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch.
Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt besteht grundsätzlich
Die Richter des BFH dagegen urteilten wie folgt: Zwar stellte man fest, dass Steuerpflichtige grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, Auskunft bezüglich der sie betreffenden Daten zu erhalten. Ein solcher Anspruch bestehe unabhängig davon, wie die Akten geführt und in welcher Form die Daten verarbeitet wurden, oder um welche Dokumente und Steuerart es sich handele.
Allerdings sei der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO dahingehend beschränkt, dass der Steuerpflichtige lediglich darüber informiert wird, welche genauen personenbezogenen Daten zu seiner Person verarbeitet werden.
Muss das Finanzamt ganze Akten herausgeben?
Nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfasst sei dagegen ein Recht auf elektronische oder physische Zurverfügungstellung von Kopien gesamter Akten oder einzelner Dokumente, die personenbezogene Daten des Steuerpflichtigen enthielten – so die Richter.
Eine Ausnahme davon kann gegebenenfalls dann gemacht werden, wenn die angeforderten Dokumente vom Steuerpflichtigen zwingend dafür gebraucht werden, um seine Rechte nach der DS-GVO durchsetzen zu können. Liegt ein solcher Fall vor, können dem Betroffenen auch entsprechende Kopien vorgelegt werden.
Wann darf das Finanzamt den Anspruch abweisen?
Der BFH hat den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO darüber hinaus noch weiter eingegrenzt. Laut den Münchner Richtern darf die Finanzverwaltung einen solchen Auskunftsanspruch aus der DSGVO zurückweisen – vorausgesetzt, dieser ist offensichtlich unbegründet oder exzessiv. Entsprechende Umstände, die eine solche Unbegründetheit bzw. einen Exzess begründen würden, muss die Finanzverwaltung beweisen.
Demnach reicht der Grund, dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der DS-GVO verfolgt, nicht aus, damit das Finanzamt einen solchen Anspruch verweigern kann.