Maklerrecht - Einführung des Bestellerprinzips bei der Maklerprovision

Vermieter, die ein Maklerunternehmen beauftragen, können die Provisionspflicht nicht mehr auf den Mieter abwälzen.

Veröffentlicht am: 07.07.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Seit dem 1. Juni 2015 gilt im Maklerrecht das Besteller-Prinzip: Die Provision zahlt derjenige, der den Makler beauftragt hat. Im Bereich der Vermittlung von Wohnungen haben Vermieter in der Vergangenheit in der Regel das Maklerunternehmen beauftragt, die Pflicht zur Zahlung der Maklerprovision wurde aber vertraglich auf den Mieter abgewälzt. Die Große Koalition in Berlin hat zur Entlastung der Mieter nun das sogenannte Bestellerprinzip gesetzlich eingeführt. Vermieter müssen nun entweder selbst den betreffenden Wohnraum an den Mieter bringen oder einen Makler bestellen und dann auch allein dessen Provision zahlen. Gelebt wird das Bestellerprinzip bereits heute in weiten Teilen der Vermittlung von Gewerbeflächen. Die hier tätigen Makler erhalten häufig vom Vermieter ihre Provision und bieten Gewerbeflächen „provisionsfrei für den Mieter“ an.

Hintergrund

Welche Auswirkungen die Änderung im Maklerrecht bzgl. der Provision auf die Immobilienmärkte und die Geschäftsmodelle der Maklerunternehmen haben wird, bleibt abzuwarten. Erste Marktteilnehmer in Berlin und Hamburg berichten von einer Zurückhaltung bei der Erteilung neuer Aufträge für die Wohnungsvermittlung. Manch ein Vermieter scheint also verunsichert und wartet zunächst ab. Rechtsanwälte für Maklerrecht sehen jedoch keine großen Veränderungen in der Rechtslage und bei der vertraglichen Gestaltung.

Weitere Informationen zum Maklerrecht und zur Maklerprovision finden Sie im immobilienrechtlichen Bereich unseres Internetauftritts: