Lieferdienst Gorillas durfte Kuriere fristlos kündigen
Urteil zu sog. wilden Streiks in Berlin
Durften die Kuriere von Gorillas trotz Streikrecht fristlos gekündigt werden?
Der Lieferdienst Gorillas ist in den letzten Monaten durch Streiks seiner Kuriere in den Schlagzeilen gewesen. Die Kuriere forderten unter anderem eine höhere Bezahlung und bessere Arbeitsbedingungen. Infolge dieser Streiks hat der Lieferdienst Gorillas eine Reihe von Kündigungen ausgesprochen - zu Recht?
Rechtliche Grundlage für fristlose Kündigungen
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn dieser eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat.
Eine solche Pflichtverletzung kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert oder gegen Anweisungen des Arbeitgebers verstößt. Im Fall von Gorillas urteilten die Richter nun, die Kuriere hätten durch ihre Streiks die Arbeit verweigert und somit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen.
Bedingungen für Streiks in Deutschland
In Deutschland haben Arbeitnehmer zwar das Recht zu streiken, um ihre Forderungen durchzusetzen. Allerdings gibt es auch hier bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen.
- So müssen die Forderungen der streikenden Arbeitnehmer in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
- Zudem müssen die Streiks verhältnismäßig sein und
- dürfen nicht unverhältnismäßig gegen die Interessen des Arbeitgebers oder Dritter verstoßen.
Fazit: Gorillas hat Glück gehabt
Streik ist nicht gleich Streik - dass ein unrechtmäßiger Streik auch ein Kündigungsgrund sein kann, mussten die Arbeitnehmer von Gorillas nun leider am eigenen Leib erfahren. Das kürzlich von einem Konkurrenzunternehmen aufgekaufte Startup macht seit dem spektakulären Kauf immer wieder Schlagzeilen - und Kündigungen waren fast unmittelbar nach der Übernahme bereits angekündigt gewesen.
Durch den nun durchlebten Streik haben die neuen Geschäftsführer sicher die ein oder andere Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag der Betroffenen umgehen können. Das zeigt mal wieder: Kollektive Maßnahmen und Übernahmen sollten immer arbeitsrechtlich beraten sein - nicht nur auf Arbeitgeberseite.