Kündigung wegen Internetnutzung

Kündigungsgrund ohne Abmahnung gegeben.

Veröffentlicht am: 17.06.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die exzessive private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt auch dann eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mehr als 20 Jahre dem Betrieb zugehört und der Kündigung keine Abmahnung vorangegangen ist.

Dies ist einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zu entnehmen (Az.: 1 Sa 421/13, Urteil vom 6. Mai 2014). Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Arbeitnehmer auf seinem dienstlichen PC mehr als 17.000 Dateien aus dem Internet heruntergeladen hatte. Unter anderem hatte er in erheblichem Umgang Film- und Musikdateien aus den Netz gezogen und war auch in den sozialen Netzwerken facebook und Xing aktiv. Die Sache flog auf, weil der Arbeitgeber die Ursache für eine massive Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse im Betrieb suchte. Dem Mitarbeiter wurde gekündigt, obwohl er bestritt, die Dateien auf seinen PC geladen zu haben. Er legte Kündigungsschutzklage ein. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Einerseits sahen sie nach der gerichtlichen Beweisaufnahme den Umstand des Downloads durch den Arbeitnehmer als erwiesen an. Außerdem rechtfertige dieser Umstand die Kündigung ohne Abmahnung. Die exzessive Internetnutzung zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz - so das Gericht - stelle eine besonders gravierende Verletzung der Arbeitspflicht dar. Eine andere Beurteilung komme nur dann in Betracht, wenn die private Internetnutzung vom Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt oder zumindest nachweisbar stillschweigend geduldet würde. Das Gericht verwies außerdem darauf, dass durch die Nutzung von Filesharing-Programmen die Gefahr der Infizierung des Betriebs-EDV-Systems mit Viren steige. Somit hatte die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg.

Hintergrund

Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist immer häufiger Gegenstand von Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht. Die Nutzung des Internets nimmt sowohl im privaten als auch im dienstlichen Bereich weiter zu. Durch den internetfähigen PC am Arbeitsplatz und die Präsenz von Smart-Phones scheinen die beiden Bereiche bei vielen Arbeitnehmer zunehmens zu verschmelzen. Wie im Urteil des LAG Schleswig-Holstein zutreffend dargestellt, kann dies sowohl zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung (und Minderung der effektiven Arbeitszeit) als auch zu Sicherheitsproblemen der betriblichen IT führen. Arbeitgeber sollten daher Wert darauf legen, das Ob und Wie der Internetnutzung mit den Mitarbeitern ausdrücklich zu regeln. Dies kann bereits im Arbeitsvertrag oder auch durch eine spätere Vereinbarung vorgenommen werden. Auf diese Weise können dann arbeitsrechtliche Schritte wie die Abmahnung oder Kündigung sicherer eingesetzt werden. Das exzessive Internetnutzung am Arbeitsplatz - auch unabhängig von ausdrücklichen Vereinbarungen - einen Verstoß gegen die Arbeitspflichte und damit einen Kündigungsgrund darstellt, dürfte im Übrigen inzwischen den allermeisten Arbeitnehmern bekannt sein.