Reform des kirchlichen Arbeitsrechts

Homosexualität ein Kündigungsgrund – ist das noch zeitgemäß?

Das kirchliche Arbeitsrecht wurde kürzlich von deutschen Bischöfen reformiert. Alle Neuerungen zu Kündigungsgründen wie Scheidung, Wiederheirat und Homosexualität werden in diesem Beitrag erläutert.

Veröffentlicht am: 29.11.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
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Es ist allgemein bekannt, wie die Kirche zu Homosexualität und Scheidungen steht. Bislang stellten eine Wiederheirat sowie das Bekennen zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft durch Beschäftigte der katholischen Kirche einen Kündigungsgrund dar. Die Kirche als Arbeitgeber ist damit im Jahr 2022 im Lichte der Diversität und Toleranz nicht sehr attraktiv – zumindest bislang.

Denn mehrere deutsche Bischöfe haben sich vor kurzem zu einer reformierten „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ bekannt, welche einige arbeitsrechtliche Neuerungen mit sich bringt.

Hintergrund: 125 Kirchen-Mitarbeiter outen sich als queer

Anlass für die Neuerungen war eine Outing-Aktion vor knapp einem Jahr. Ganze 125 Mitarbeiter der katholischen Kirchen haben sich damals öffentlich als queer geoutet und im selben Zug ein Ende der arbeitsrechtlichen Diskriminierung in kirchlichen Einrichtungen gefordert. Die Kirche hat nun tatsächlich nachgezogen und auf die Forderung reagiert.

27 Bischöfe aus allen Diözesen haben nach einem Jahr endlich ein neues Arbeitsrecht beschlossen. Verabschiedet wurde die reformierte „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ in Würzburg. Diese Grundordnung stellt die arbeitsrechtliche Grundlage für fast 800.000 Beschäftigte der katholischen Kirche sowie der Caritas dar.

Bisher: Wiederheirat nach Scheidung & Homosexualität sind Kündigungsgrund

Die bisherige Lage im Kirchen-Arbeitsrecht sah wie folgt aus: Mitarbeiter, die nach einer Scheidung neu heiraten wollten, mussten den Jobverlust befürchten. Dasselbe galt für Angestellte, die sich zu einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft bekannten. Wiederheirat und Homosexualität stellten also bislang einen potenziellen Kündigungsgrund dar. Doch jetzt soll die lang ersehnte Reform des kirchlichen Arbeitsrechts endlich da sein.

Kirchliches Arbeitsrecht vs. staatliches Arbeitsrecht

Beschäftigte der katholischen Kirche sowie deren Einrichtungen unterstehen nicht dem „normalen“ Arbeitsrecht, sondern vor allem dem kirchlichen Arbeitsrecht. Dieses besteht sowohl aus Kirchenrecht als auch aus staatlichem Arbeitsrecht. Das Kirchenarbeitsrecht bestimmt beispielsweise, dass Angestellte sich sowohl auf der Arbeit als auch privat den Grundsätzen ihres Glaubens entsprechend zu benehmen haben (Verpflichtung zur Loyalität).

Das ist auch der Grund, weshalb Kündigungen bislang wegen der sexuellen Identität oder auch der privaten Lebensform möglich waren. Aus kirchlicher Sicht waren bestimmte Situationen – wie Homosexualität und Wiederheirat nach Scheidung – moralisch nicht vertretbar. Verstöße gegen Glaubensgrundsätze trugen daher in Folge der Loyalitätspflicht arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich.

Jetzt: Keine Kündigung wegen Homosexualität mehr

Mit der reformierten „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ sollen aber nun alle Beschäftigten unabhängig „von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein“ können. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung darf also nicht mehr Gegenstand rechtlicher Bewertungen sein.

Die einzige Bedingung sei jetzt noch, dass der betreffenden Person „eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums“ innewohne.

Heirat nach Scheidung darf keinen Kündigungsgrund mehr darstellen

In der Folge heißt das, dass eine Wiederheirat nach einer Scheidung sowie eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft oder Ehe durch Mitarbeiter der katholischen Kirche in Zukunft keinen Kündigungsgrund mehr darstellen dürfen. Vereinzelt ist die Rede von einem Meilenstein oder gar Paradigmenwechsel.

Anhänger von Reformbewegungen sehen allerdings noch mehr Reformpotenzial. Vor allem sei der Austritt aus der Kirche für Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen noch immer sanktionsfähig.