Keine Änderung des Steuerbescheides bei Versäumnis des Steuerberaters
Entscheidung des FG Düsseldorf im Steuerrecht
Entscheidung des FG Düsseldorf im Steuerrecht
Ein Beitrag von Bernfried Rose
Einen Steuerberater engagiert man eigentlich, um selbst nur noch möglich wenig mit den steuerlichen Pflichten zu tun zu haben. Aus der Verantwortung ist man damit jedoch noch nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerberater einen Fehler macht. Das Finanzgericht Düsseldorf (Az: 2 K 1274/17 E, Urteil vom 23.05.2018) lehnte kürzlich eine Klage auf Korrektur eines bestandkräftigen Steuerbescheids ab, weil ein grob verschuldetes Versäumnis des Steuerberaters vorlag.
Verluste in der Einkommensteuererklärung vergessen
Der Betroffene war Inhaber und Geschäftsführer einer GmbH, die insolvent wurde. In der späteren Einkommensteuererklärung des Unternehmers gab der Steuerberater den Auflösungsverlust nicht an, obwohl er von der Insolvenz wusste. Problem war offenbar die überlange Dauer des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Klage. Als dann der Auflösungsverlust hätte steuerlich geltend gemacht werden können, hatte der Steuerberater das wohl einfach nicht mehr auf dem Zettel.
Mandant muss sich das Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen
Darin, so das Finanzgericht, liege nicht nur leichte Fahrlässigkeit sondern ein grobes Verschulden. Dieses sei dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Aus diesem Grund wurde die Klage auf Korrektur des bestandskräftigen Steuerbescheids abgewiesen.
Der Fall dürfte sicherlich die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters beschäftigen, so dass am Ende kein Schaden für den Mandanten stehen sollte.