Kein Versorgungsausgleich bei ehefeindlichem Verhalten
Die Plünderung des Gemeinschaftskontos und ihre Folgen
Der Versorgungsausgleich ist bei einer Scheidung eigentlich gesetzt. In besonderen Fällen kann er aber auch mal verwehrt werden.
Wirtschaftliche Untreue unter getrenntlebenden Eheleuten können sich auch auf eine Scheidung auswirken. Das Kammergericht Berlin hat aufgrund "ehefeindlichem Verhalten" in einem Fall sogar den Versorgungsausgleich ausgeschlossen (KG, Beschluss vom 7. März 2024 - 15 UF 112/23).
Oder-Konto nach der Trennung
Ehegatten unterhalten zur gemeinsamen Haushaltsführung regelmäßig auch ein gemeinsames Bankkonto. Praktisch relevant ist dabei das sogenannte Oder-Konto, bei dem jeder Ehegatte einzeln über das Konto verfügen kann. Problematisch werden solche Konten dann im Fall der Trennung.
In dem vom Berliner Gericht zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau nach der Trennung fast 150.000 Euro von so einem Gemeinschaftskonto abgeräumt - ohne Einwilligung des Ehemanns, der sich zu der Zeit aufgrund eines Schlaganfalls in einer Reha-Klinik aufhielt.
Frau verlangt nach Veruntreuung auch noch Versorgungsausgleich
Als es zur Scheidung kam, verlangte die Ehefrau einen Versorgungsausgleich von knapp 100.000 Euro. Diese gesetzliche Scheidungsfolge verweigerte der Ehemann und wies darauf hin, dass die Frau die veruntreuten Gelder noch nicht zurückgezahlt hatte.
Das Familiengericht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg gab dem Ehemann Recht und stützte sich dabei auf § 27 VersAusglG. Danach findet ein Versorungsausgleich nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Im vorliegenden Fall würde die hälftige Teilung der Ansprüche zulasten des Ehemanns für diesen unerträglich sein. Die Frau habe vorsätzlich und hinterrücks gehandelt und das Geld ausschließich für sich selbst verwendet (Erwerb einer Ferienimmobilie auf Mallorca).
Doppelte "Strafe" für die Ehefrau
Die Ehefrau wird nun das veruntreute Kontoguthaben zurückzahlen müssen und zusätzlich ihren Versorgungsausgleich verlieren. Der Fall ist damit ein gutes Exempel dafür, dass Ehegatten in einer Trennung keine unüberlegten keine unüberlegten Schritte unternehmen sollten. Schließlich betreffen die möglichen Folgen sowohl das Familienrecht als auch das allgemeine Zivilrecht und gegebenenfalls sogar das Strafrecht.