Kein Schlupfloch bei Urheberrechtsverletzungen

Benennung eines Familienmitglieds reicht für Haftungsbefreiung im Filesharing nicht

Veröffentlicht am: 26.10.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Benennung eines Familienmitglieds reicht für Haftungsbefreiung im Filesharing nicht

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Wird über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing begangen, kann der Anschlussinhaber nicht allein durch die Behauptung, dass der Anschluss auch anderen Familienmitgliedern eine Zugriffsmöglichkeit ermöglicht, seiner Haftung entgehen. Zu diesem Schluss kam der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen einer Vorlagefrage und hat damit eine grundlegende Frage bei der Haftung wegen illegalen Filesharings beantwortet.

Verlagshaus klagt wegen illegalen Filesharings

Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH vom 18.10.2018 (Az.: C-149/17) war eine Klage des deutschen Verlagshauses Bastei Lübbe. Das Verlagshaus besitzt unterschiedliche Urheberrechte, unter anderen auch an einem Hörbuch. Dieses war über den Internetanschlusses des Beklagten in einer Internettauschbörse zum illegalen Herunterladen angeboten worden. In der Folge verlangte der Verlag für das illegale Filesharing Schadensersatz.
Der Beklagte allerding will die Verletzung des Urheberrechts nicht selbst begangen haben. Vielmehr wies er darauf hin, dass auch noch andere Familienmitglieder in seinem Haushalt leben würden, die ebenfalls Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss hätten.

Haftungsausschluss wegen Zugriffsmöglichkeit eines anderen Familienmitglieds?

Das mit dem Streit befasste Landgericht München tendierte zwar zu einer Haftung des Beklagten als Täter für die behaupteten Urheberrechtsverletzung, dennoch war im Hinblick auf die Verletzung von Grundrechten eine Klärung auf europäischer Ebene notwendig. Daher bat das Landgericht den EuGH um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechtes über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

Der EuGH hat nun entschieden, dass allein durch die Benennung anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugriff auf den betroffenen Internetanschluss haben und ohne, dass nähere Auskünfte über Zeitpunkt und Art der Nutzung gemacht werden, kein Ausschluss der Haftung eintreten könne.

Der EuGH verweist in seiner Entscheidung zum Medienrecht auf einen angemessenen Ausgleich von unterschiedlichen Grundrechten. Auf der einen Seite stehe das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf der anderen Seite aber auch der mit dem Urheberrecht verbundene Rechtsschutz für das geistige Eigentum an Filmen, Musik, Büchern und anderen Werken. Ein Gleichgewicht beider Interessen könne dann nicht bestehen, wenn der Schutz der Familie quasi vorbehaltlos gegenüber dem Urheberrecht gewährt werde.

Kein absoluter Schutz der Familie       

Im Ergebnis soll durch die Achtung des Familiengrundrechtes nicht der wirksame Rechtsschutz für Rechtsinhaber versagt werden. An oberster Stelle stehen noch immer die Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung der Täter dieser Verletzung. Dafür müsste es dem Kläger auch ermöglicht werden, Ansprüche geltend zu machen und Beweismittel einzureichen. Kann sich der mutmaßliche Täter dabei allein auf die Zugriffsmöglichkeiten anderer im Haushalt lebender Personen berufen, wird der Rechtsschutz unverhältnismäßig eingeschränkt. Gerichten müsste es auch ermöglicht werden, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen. Ein wirksamer Rechtsbehelf sieht anders aus.

Daher muss der Beklagte seine Pflicht zur Auskunft erfüllen und dann, wenn er sich auf andere Zugriffsmöglichkeiten beruft, Einzelheiten zum Zeitpunkt und Nutzung des Anschlusses durch ein bestimmtes Familienmitglied erteilen. Allein das Berufen auf die Zugriffsmöglichkeit soll kein Schlupfloch bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen mehr bieten.