Irreführende Werbung für Hundetabletten

Gesundheitsbezogene Werbung nur mit wissenschaftlichem Beweis

Verbotene und irreführende Werbung kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Das gilt auch bei hundespezifischer Werbung.

Veröffentlicht am: 02.09.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Wird Werbung geschaltet, sind für ihre gesetzliche Zulässigkeit die scharfen Grenzen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzuhalten. Irreführende oder verbotene Werbung kann von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Insbesondere bei gesundheitsbezogenen Anzeigen sind die rechtlichen Anforderungen hoch. Dass dies auch für Werbung für Hunde-Gelenktabletten gilt, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 07.05.2024 - 52 O 44/24).

Magische Gelenktabletten

Eine Online-Händlerin vertreibt im Internet Hundefuttermittel. Darunter befanden sich auch die in Frage stehenden Hunde-Gelenktabletten. Für diese warb sie unter anderem mit folgenden Formulierungen:

Diese drei Stoffe sind wahre Superhelden, die Hundeleben verändern können.

"[…] kann Beschwerden & Schmerzen reduzieren"

[…] hemmt Krankheitsprogression und wirkt schmerz- sowie entzündungshemmend

Mehrere Abmahnungen gegen diese Werbung halfen nicht. Erst ein Eilantrag der Abmahnenden vor dem LG Potsdam schuf Abhilfe.

Wissenschaftlicher Beweis fehlt

Das LG erklärte, die Werbung der Online-Händlerin sei irreführend, da keine ihrer verwendeten Werbeaussagen wissenschaftlich beweisbar seien. Die Online-Händlerin hätte selbst vor Gericht darlegen müssen, dass die Zusammensetzung der Tabletten gesundheitsfördernd sei. Dafür reiche die von ihr eingebrachte Studie nicht aus. Zwar zeige die Studie, dass einzelne Stoffe des Futtermittels eine gesundheitsfördernde Wirkung hätten, allerdings hätte es eines entsprechenden Beweises für die konkrete Formulierung der Gelenktabletten bedurft. Einen solchen konnte die Online-Händlerin jedoch nicht vorlegen.

Damit verstießen alle ihre Werbeaussagen gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 13 Absatz 3a der Futtermittelverordnung. Letztere verbietet Kennzeichnungen, die behaupten, ein Futtermittel würde Krankheiten verhindern, behandeln oder heilen.

Grenzen zulässiger Werbung

Die Vorschriften des UWG dürfen nicht unterschätzt werden. Folge einer unzulässigen Werbung kann nicht nur eine kostenpflichtige Abmahnung sein, sondern auch sofortige Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche sind zu befürchten. Der Fall des LG Potsdam zeigt dabei erneut, dass insbesondere im Rahmen gesundheitsbezogener Werbung, mit großem Bedacht zu handeln ist.